Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

268 
An Geld bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu dreißig Tagen 
wird bestrast, wer den verordnungsmäßigen Bestimmungen zuwiderhandelt, durch 
welche der Briestaubenverkehr verboten oder Beschränkungen unterworfen wird. 
Neben der Geld= oder Haftstrafe kann auf Einziehung der Brieftauben und der 
Behälinisse erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören, 
oder nicht. 
Gegeben zu München, den 24. Mai 1894. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Ior. Erhr v. Trailsheim. 0 r Ehr.v. Nirde. Frhr. v. Feilihhsch. L#r. Frhr. v. Teonrod. or. v. Mülder. Frhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
  
Nr. 9721. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Brieftanbenverkehr betreffend. 
Im UNamen Seiner Majestüt des Königs. 
Tnitpoll!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, 
Regent. 
Wir sinden Uns bewogen, im Oinblicke auf das Gesetz vom 2.i. Mai 1894, die 
Crgänzung des Polizeistrafgesetzduches für Bayern vom 26. Dezember 1871 betreffend, zu 
verordnen, was solgt: 
81. 
Die Beförderung und das Auslassen ausländischer Brieftanben inuerhalb des Regierungs— 
bezirkes der Pfalz, sowie im Bereiche der Festung Ingolstadt und der Festung Ulm techten 
Donaunfers, wird verboten. 
Die Einfülhrung solcher Brieftauben für Zu ecke der Züchtung in diese Buirle kann 
sidech gestatlet werd'n. Die Genehmigung hiezu ertheilt die Distriktsverwaltungsbehörde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.