Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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822. 
Die wissenschaftliche Prüfung ist mündlich. Der Vorsitzende und zwei Mitglieder 
der Kommission müssen bei derselben ständig zugegen sein. Zu einem Termin werden 
nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen. 
Die Prüfung erstreckt sich 
1. auf die unorganische, organische und analytische Chemie mit besonderer Berück- 
sichtigung der bei der Zusammensetzung der Nahrungs= und Genußmittel in 
Betracht kommenden chemischen Verbindungen, der Nährstoffe und ihrer Um- 
setzungsprodukte, sowie auch der Ermittelung der Aschenbestandtheile und der 
Gifte mineralischer und organischer Natur; 
2. auf die Herstellung und die normale und abnorme Beschaffenheit der Nahrungs- 
und Genußmittel sowie der unter das Gesetz vom 14. Mai 1879 fallenden 
Gebrauchsgegenstände. Hierbei ist auch auf die sogenannten landwirthschaftlichen 
Gewerbe (Bereitung von Molkereiprodukten, Bier, Wein, Branntwein, Stärke, 
Zucker u. dergl. m.) einzugehen; 
3. auf die allgemeine Botanik (pflanzliche Systematik, Anatomie und Morphologie) 
mit besonderer Berücksichtigung der pflanzlichen Rohstofflehre (Droguenkunde u. dergl.), 
sowie ferner auf die bakteriologischen Untersuchungsmethoden des Wassers und 
der übrigen Nahrungs= und Genußmittel, jedoch unter Beschräukung auf die 
einfachen Kulturverfahren; 
.auf die den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen- 
ständen regelnden Gesetze und Verordnungen, sowie auf die Grenzen der Zu- 
ständigkeit des Nahrungsmittel-Chemikers im Verhältniß zum Arzt, Thierarzt 
und anderen Sachverständigen, endlich auf die Organisation der für die Thätig- 
keit eines Nahrungsmittel-Chemikers in Betracht kommenden Behörden. 
Die Prüfung in den ersten drei Fächern wird von den Fachexaminatoren, im vierten 
Fache von dem Vorsitzenden, geeignetenfalls unter Betheiligung des einen oder andern Fach- 
examinators abgehalten. Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Kandidaten in der 
Regel nicht über eine Stunde. 
1m 
§23. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein Protokoll unter An- 
führung der Prüfungsgegenstände und der Zensuren, bei der Zensur „ungenügend“ unter 
kurzer Angabe ihrer Gründe, ausgenommen. 
8 24. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Theilen des technischen Abschnitts 
und in den einzelnen Fächern des wissenschaftlichen Abschnitts werden von den betreffenden
	        
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