Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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§.  33.
Für  die  Eintragung  der  Verleihung  eines  jeden  Feldes  ist  eine  Gebühr

von  fünf  Mark  und  für  die  Eintragung  des  Uebergangs  auf  einen  anderen  Berechtigten
  eine  Gebühr  von  zehn  Mark  zu  entrichten.

§.  34.

Für  jedes  Feld  ist  von  dem  Tage  der  Verleihung  an  eine  von  der  Bergbehörde
  zu  bestimmende,  sechzig  Mark  für  den  Monat  nicht  übersteigende  Abgabe
  im  Voraus  zu  entrichten.  Wird  die  Abgabe  nicht  bei  der  Fälligkeit  gezahlt,
so  ist  die  Verleihung  erloschen.

 

§.  35.

Der  Finder,  der  Grundeigenthümer  und  die  deutsche  Kolonialgesellschaft
für  Südwestafrika  sind  bezüglich  der  ihnen  verliehenen  Felder  von  der  Abgabe  des
§.  34  befreit.

§.  36.

Die  verliehenen  Felder  müssen  auf  Kosten  des  Beliehenen  innerhalb  eines
Monats  durch  Zeichen  nach  Anweisung  der  Bergbehörde  abgegrenzt  werden.  Auf
den  Grenzzeichen  ist  der  Name  der  Beliehenen  sowie  die  Registernummer  der  Verleihung
  kenntlich  zu  machen.  

§.  37.

Der  Beliehene  muß  mit  dem  Betrieb  innerhalb  zweier  Jahre  von  dem

Tage  der  Verleihung  an  beginnen.

§.  38.
Der  Betrieb  darf  auf  nicht  länger  als  ein  Jahr  unterbrochen  werden.

§.  39.

Wird  die  in  den  §§.  37  und  38  vorgesehene  Frist,  sowie  eine  zweite  von
der  Bergbehörde  festzusetzende  und  auf  höchstens  sechs  Monate  zu  bemessende  Frist
von  den  Berechtigten  überschritten,  so  erklärt  die  Bergbehörde  die  Verleihung  für

erloschen.  

Die Vorschriften der §§.37 bis 39 finden auf die Betriebe der deutschen
Kolonialgesellschaft  für  Südwestafrika  keine  Anwendung.

§.  40.
Die  im  §.  15  dem  Schürfer  gewährte  Berechtigung  findet  auf  den  Beliehenen
  entsprechende  Anwendung.
§.  41.

Auf  den  im  §.  14  bezeichneten  Grundstücken  erfolgt  die  Verleihung  eines
Feldes  sowie  die  Gestattung  der  Anlage  eines  Hülfsbaues  vorbehaltlich  der  Verpflichtung
  des  Beliehenen  für  allen  Schaden,  welcher  dem  Grundeigenthum  durch
den  Bergwerksbetrieb  zugefügt  wird,  vollständigen  Ersatz  zu  leisten.