Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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gegen Refundirung zu übernehmen, sowie die übrigen Beschlüsse des Landraths in Bezug 
auf die Kreisirrenanstalt, erhalten hiemit Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir ihm 
neuerlich Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen und ersprießlichen Förderung der 
Kreisinteressen, sowie die Versicherung Unserer Huld und Gnade. 
München, den 29. Juni 1894. 
Luitpold, 
Prinz von SFayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
IDr. rhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. 10r. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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