Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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3. hinter „Bureaudienergehilfen“: 
Magazinsdiener 
4. hinter „Dampfbootheizer“": 
Heizer für elektrische und Gasbeleuchtung zur Hälfte. 
5. hinter „Bahnwärter": 
Bremser. 
Zugleich wird in dem angeführten Verzeichnisse die bisherige Bezeichnung „Meß- 
gehilfen“ (Bekanntmachung vom 27. Oktober 1892 im Gesetz= und Verordnungs-Blatte 
Nr. 54 von 1892) abgeändert in „Meßgehilfen II. Klasse". 
München, den 14. August 1894. 
Ju Vertretung: 
Staatsrath IDr. u. Mayer. 
Der Generalsekretär: 
Statt dessen: 
Ministerialrath v. Bever. 
Nr. 4128lI. 
Bekanntmachung, die Aufnahme in den Dienst der k. bayerischen Verkehrsanstalten betreffend. 
A. Staatsministerium des Kgl. Hauses und des Aeußern. 
Die Bestimmungen über die Aufnahme in den Dienst der k. bayerischen Verkehrs- 
anstalten (Gesetz= und Verordnungs-Blatt Nr. 51 von 1885, Nr. 15 von 1888, Nr. 26 
von 1890, Nr. 54 von 1892 und Nr. 1 von 1893) werden in folgender Weise ergänzt 
und abgeändert: 
In dem Abschnitte „Bestimmungen über die Abhaltung von Dienstprüfungen bei der 
Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung“, ist unter „C. Niederer Dienst"“ 
einzuschalten: 
I. in §2: 
hinter Ziffer 3 als Ziffer Zai: 
„Magazinsdiener: einjährige Beschäftigung im Magazinsdienste“; 
dann als Zisser 31 
„Magazinsgehilfe: dreijährige Dienstzeit als Magazinsdiener";
	        
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