Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

 

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(Formalar.)

VBerze
über  die  Besoldungs=  und  Pensions-Ab

578
ich  niß

züge  des  Forstpersonals  für  den  Wittwenund

  Watsen=  Fend.

 

 

 

 

 

 

Name.  Betrag  lasse,  Betrag
Dienstgrad  und  Wohnortdessen  jährlichen  firen  nach  welcher  deen  des
des  Geldgehaltes  Besoldungs  oder  Pensions=  Abzuges
Forsibediensteten  oder  Abzug  zu  entrichten  ist.  auf  ein  Quartal.
und  Peusionen.
Penssenssten.  4  5
An  sämtliche  Unterbehörden  der  Provinz  Bekanntmachungen.

Baiern.
(Die  Berichts-Erstartungen  betreffend.!)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  geschiehr  sehr  oft,  daß  die  beauftragte
Scellen  nicht  Rückstche  nehmen,  von  welcher
Seelle  selbe  den  Auftrag  erhalten  habrn,  und
bald  auf  Befehle  des  General-Kandes:Kommissariares
  die  Berichte  zur  königlichen  Landesdirekrion,
  bald  auf  Befehle  dieser  Stelle  die
Berichte  an  jene  erstatten.  —  Da  dadurch
nothwendig  Unordnung  in  den  Registraturs-Geschäften
  enrstchen  muß,  so  erwartet  man
niche  nur  allein  von  den  königlichen  Beamten,
  sondern  von  jedem  Individuum,  welches
dergleichen  Auftradge  erhälr,  die  Berichte  oder
Vorstellungen  um  fo  sicherer  an  die  austragende
  Stelle  zu  erstatten,  als  man  widrigenfalls
  wiederholte  Unachtsamkeit  mic  einem
Reichsthaler  zum  Armenfonde  bestrafen  würde.

München  den  26.  Februae  1808.

Königliches  General,  Landes-Kommissarlat

  von  Baiern.
Freiherr  von  Weichs.
von  Schwoiger.

(Die  Ausdehnung  einiger  alteren  Verordnungen
auf  die  neuerworbenen  Landestheile  von  Schwaben
  bektreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestäc  von  Baiern  haben
allergnädigst  zu  verordnen  geruhr,  daß  folgende
a#ltere  Verordnungen,  nämlich:

1.  Verordnung  die  Hazardspiele  betreffend,
vom  4.  Februar  1804  (im  Schwäbischen  Regierungeblatte
  dieses  Jahres  St.  VII.  S.  114.)

2.  General-Verordnung  die  geheimen  Verbindungen
  betressend,  vom  20.  Februar  1804.
(im  gedachten  Regierungsblatte  Stück  IX.
Seite  145  —  148.)  Emlich

3.  Auftrag  an  sämtliche  Rentämter,  die
Azung  der  Delinquenten  betreffend,  vom  3.  Jänner
  1805  (im  Schwäbischen  Regierungsblatte
dieses  Jahres  Stück  II.  Seite  50  und  51.)
auf  die  neuerworbenen  Bestandtheile  der  Pro-“
vinz  Schwaben  ausgedehne,  und  sich  folglich
von  Jedermann,  den  es  betrift,  auf  das  genaueste
  darnach  geachtet  werden  solle.  Diese
allerhöchste  Entschließung  wird  daher  auf  er-