Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

M. 7. 111 
()Solern die Bcehälter fest in Kisten verpackt sind, ist das 
Anbringen von Kappen zum Schuze der Vemile. sowic von Koll- 
kränzen nicht erlorderlich. 
2. Der bei jeder Prülung der Behäller anzuwendende innerc Druck und die 
höchste zulässige Lüllung betragen: 
a) lür Kohlensäurc und Stickoxydul: 250 Almospharen und 1 Kilogramm 
Flüssigkeit li je 181 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispiels- 
weise darf also cin Behälter, welcher 130/0 Litcr fasst. nicht mehr 
als 10 Kilogramm dlüssiger Kohlensäurc oder Stickoxydul enthalten: 
b) für Ammoniak: 100 Almosphärcm und 1 Kilogramm Fllissigkeit lür 
je 1,86 Liter Fassungsraum des Behälters; 
c) lir Chlor: 50 Atmosphärchn und 1 Kilogramm Flissigkeit für je 
0% Liter Fassungsraum: 
d) für schwellige Säurc und ChlorkohlenoF’d (Phosgen): 30 Atmosphären 
und 1 Kilogramm Flissigkeit fü#jje O0, Liter Fassungsraum. 
S 
3. Die mil verllüssiglten Gasen gelüllten Behäher dürsen nicht Leworlsen 
werden und sind weder der Einwirkung (lr Sonnenstrahlen noch der 
Olenwärme auszuscheen. 
.Zur Besörderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu 
eingerichtete Kesselwagen, welche mit cinem hölzernen licherkasten ver- 
schen sein müssen. zu verwenden. 
XIIVa. 
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur dann 
angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in 
Behältern aus Schweißeisen, Flußcisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer 
innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Ver- 
änderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, 
unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder 
Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, 
einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll= beziehungsweise Ablaßventil, 
sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf seine gute Beschaffenheit 
amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf 
dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung 
desselben stattgefunden hat. In dem Frachlbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aus- 
gelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 
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