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()Solern die Bcehälter fest in Kisten verpackt sind, ist das
Anbringen von Kappen zum Schuze der Vemile. sowic von Koll-
kränzen nicht erlorderlich.
2. Der bei jeder Prülung der Behäller anzuwendende innerc Druck und die
höchste zulässige Lüllung betragen:
a) lür Kohlensäurc und Stickoxydul: 250 Almospharen und 1 Kilogramm
Flüssigkeit li je 181 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispiels-
weise darf also cin Behälter, welcher 130/0 Litcr fasst. nicht mehr
als 10 Kilogramm dlüssiger Kohlensäurc oder Stickoxydul enthalten:
b) für Ammoniak: 100 Almosphärcm und 1 Kilogramm Fllissigkeit lür
je 1,86 Liter Fassungsraum des Behälters;
c) lir Chlor: 50 Atmosphärchn und 1 Kilogramm Flissigkeit für je
0% Liter Fassungsraum:
d) für schwellige Säurc und ChlorkohlenoF’d (Phosgen): 30 Atmosphären
und 1 Kilogramm Flissigkeit fü#jje O0, Liter Fassungsraum.
S
3. Die mil verllüssiglten Gasen gelüllten Behäher dürsen nicht Leworlsen
werden und sind weder der Einwirkung (lr Sonnenstrahlen noch der
Olenwärme auszuscheen.
.Zur Besörderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu
eingerichtete Kesselwagen, welche mit cinem hölzernen licherkasten ver-
schen sein müssen. zu verwenden.
XIIVa.
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur dann
angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in
Behältern aus Schweißeisen, Flußcisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer
innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Ver-
änderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben,
unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder
Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet,
einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll= beziehungsweise Ablaßventil,
sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf seine gute Beschaffenheit
amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf
dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung
desselben stattgefunden hat. In dem Frachlbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aus-
gelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu
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