Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

X. 75 
Weise so fest und getrenmt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich weder selbst 
unter einander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in 
denen die Verpackung geschicht, müssen von mindestens 26 Millimeter starken, 
Lespundeten Breitern angelertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, voll. 
sländig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein; dabei 
darl die äussere Kiste keinen grösscren Raum als O0,06 Kubikmeter haben. 
C(() Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbrielte 
mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschrilstsmässig ausgelührte Ver- 
packung verschen sind. · 
II. 
Fiündlhöütchcn lür Schusswallen und lür Geschosse, Zünd- 
spiegel, nicht sprengkrältige Zündungen und Patronenhülsen 
mit Zündvorrichtungen miissen sorgfältig in leste Kisten oder Fässer ver- 
Dackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die 
Bezeichnung „Zündhütchen“ oder „Zündspiegel“ eic. tragenden Zeitel beklebt 
sein. (Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. AXXV b.) 
III. 
Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als 
Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) miissen in Behältnisse aus starkem 
Eisenblech oder aus lestgefügtem Holse von nicht über 1 Kubikmeter Crösse 
s orglältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum der Behälinisse völlig 
ausgefüllt ist. Die hölzernen Behällnisse sind äusserlich deutlich mit dem Inhalte 
zu bezeichnen. 
K) Bei Streichhölzern, deren Zündköple ein Gemisch von 
gelbem Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten, darf der Gehaln 
der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige an chlor- 
saurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jjeder derartigen Sendung muss eine 
vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung, dass diese Crenzen eingchalten 
sind, beigefügt werden. 
IV. 
Sicherheitszünder, das heisst solche Zündschnüre, welche aus einem 
dünnen. dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältnitsmässig 
Leringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. III (Abs. 1) 
gegebenen Vorschrislen. (Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXXV Ziff. 3.)
	        
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