Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

„W 11. 175 
gekommen sind, der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens, sofern nicht in der 
Urkunde das Gegentheil bestimmt ist. Ausgenommen sind Zins-, Renten= und Gewinn- 
antheilscheine, sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen. 
Ist die Schuldverschreibung für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher das Aus- 
schlußurtheil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugniß, den Anspruch aus 
der Urkunde geltend zu machen, die Ertheilung einer neuen Schuldverschreibung auf den 
Inhaber an Stelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und 
vorzuschießen. 
Art. 2. 
Auf das Aufgebotsverfahren finden die Bestimmungen in den Art. 3 bis 9 dieses 
Gesetzes und in Art. 69 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Febrnar 1879 zur Ausführung 
der Civilprozeßordnung und Konkursordnung, im Uebrigen die Vorschriften im neunten Buche 
der Civilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Rentenscheine den Zins- 
scheinen gleichstehen. 
Art. 3. 
Das Gericht hat bei der Einleitung des Aufgebotsverfahrens auf Antrag an den Aus- 
steller sowie an die in dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen 
das Verbot zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere 
neue Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine oder eine Anweisung auf Ausfertigung neuer 
Zinsscheine (Erneuerungsschein) auszugeben (Zahlungssperre); mit dem Verbot ist die Benach- 
richtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu verbinden. Das an den Aus- 
steller erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen gegenüber wirksam, welche nicht in dem 
Papiere bezeichnet sind. Eine diesem Verbote zuwider geschehene Leistung ist dem Antrag- 
steller gegenüber unwirksam. Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen Zins-, 
Renten= und Gewinnantheilscheine wird von dem Verbote nicht betroffen. 
Art. 4. 
Ist in der Urkunde bestimmt, daß das Aufgebot noch durch andere als die im § 842 
der Civilprozeßordnung bezeichneten Blätter bekannt gemacht werde, so erfolgt die Bekannt- 
machung auch durch diese Blätter. 
Bei Staatsschuldverschreibungen auf den Inhaber ist das Aufgebot auch durch die vom 
k. Staatsministerium der Finanzen bezeichneten Blätter bekannt zu machen. 
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