Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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nach dem Ablaufe der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist 
ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt 
oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß 
die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. 
Der Anspruch verjährt in fünf Jahren. 
In dem Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine kann der im Abs. 1 bestimmte 
Anspruch ausgeschlossen werden. 
Art. 13. 
Neue Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine für eine Schuldverschreibung auf den 
Inhaber dürfen an den Inhaber des zum Empfange der Scheine ermächtigenden Erneuerungs- 
scheins nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe 
widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung 
auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt. 
Art. 14. 
Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Er- 
wirkung des Aufgebots, der Zahlungssperre und des Ausschlußurtheils erforderlichen Auf- 
schlüsse und Zeugnisse zu ertheilen und denjenigen, der ihm nach der Zahlungssperre die 
Schuldverschreibung oder den Erneuerungsschein vorlegt, von der Zahlungssperre zu ver- 
ständigen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen. 
Art. 15. 
Die Vorschriften in den Art. 1 bis 14 finden auch auf Aktien auf den Inhaber 
Anwendung. 
Die Vorschriften in den Art. 1 bis 12 und 14 finden auch auf die vor dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes ausgestellten Schuldverschreibungen und Aktien auf den Inhaber Anwendung. 
II. Abschnitt. 
Staatliche Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in 
denen die Bahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird. 
Art. 16. 
In Bayern ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung 
einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in 
den Verkehr gebracht werden.
	        
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