Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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A. B. C. 
tun 
Ge 9K c U st and mit ohne mit ohne mit ohne 
Justirhöhlung Justirhöhlung Justirhöhlung 
AXXAA A4 
1. Handelsgewichte: 
50 kg 0,30 0,400,40 0,15 0,20 
— 0,20 0,300,25 0,10.0,15 
10 kg und 5 kgr 0,15 0,20 5 0,05,10 
2 kg bis 500 0,05 0, 10 0, 10 0,030,05 
200 g und 100 . 0,030,03005 0,020-02 
jedes kleinere Gewichtsstück — 0,03— — 6P0,02 
Bei Einsatzgewichten werden die für die einzelnen « 
Stücke und für das Gesammtgewicht treffenden Ge— 
bühren erhoben. I ; 
Die Berichtigungsgebühren unter B, welche s 
den Aichämtern ohne Abzug verbleiben, sind nur z ; 
bei der erstmaligen Aichung von Gewichten mit « 
Justirhöhlung zu erheben und schließen die Kosten 
der Berichtigung, des Füllmateriales und des Aich— » 
pfropfens ein. 
Für die Berichtigung der Gewichte ohne Justir— I 
höhlung sind die seitherigen Bestimmungen maßgebend. 
*2. Präzisionsgewichte: i 
50 kg 1,00 2,0010,40 0,50 1,00 
— 0,60 1,20, 30, 0,30 0.60 
10 kg und 5 kg 0,30 0,60 20 0,15 0,30 
2 kg bis 500 g — 0,30|— — 0,15 
200 g und 100 0,20|00 0,10 
50 g 0,10% 0,05 
jedes seeinere Gewichtsstück — 0.05 — 0.05 
Die Berichtigungsgebühren unter B. welche den 
Präzisionsaichämtern ohne Abzug verbleiben, sind nur 
bei der erstmaligen Aichung von Präzisionsgewichten 
mit Instirhöhlung zu erheben und schließen die Kosten 
der Berichtigung, des Füllmaterials und des Aich- 
pfropfens ein. 
Für die Berichtigung der Präzisionsgewichte 
ohne IJustirhöhlung sind die seitherigen Bestimmungen 
mastgebend. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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