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Nr. 2805 II.
Bekanntmachung, die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns betreffend.
fi. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns vom 10. Dezember 1892 (Ges.= u.
Verord.-Bl. 1892 Seite 887 ff.) wird in nachstehenden Punkten abgeändert:
1) Im Texte zu Signal 18: „Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal)
wird in der Spalte rechts „bei Dunkelheit“ dem ersten Absatze folgende veränderte Fassung
gegeben:
„An der Hinterwand des letzten Wagens in ungefährer Höhe der Buffer eine
roth leuchtende Laterne (Schlußlaterne) und außerdem am letzten Wagen zwei nach
vorn grün und nach hinten roth leuchtende Laternen (Ober-Wagenlaternen).“
Zwischen dem ersten und dem bisherigen zweiten Absatze ist sodann als nunmehriger
zweiter Absatz nachstehende Bestimmung einzuschalten:
„Auf Nebeneisenbahnen, auf welche die Signalordnung Anwendung findet, genügt,
soweit nicht anders bestimmt ist, die Anbringung einer roth leuchtenden Laterne
(Schlußlaterne) an der Hinterwand des letzten Wagens in ungefährer Höhe
der Buffer.“
2) Im Texte zu Signal 19: „Es folgt ein Sonderzug nach“ erhält in der Spalte
rechts „bei Dunkelheit“ der erste Absatz folgende geänderte Fassung:
„Signal 18 mit der Abänderung, daß eine der beiden vorgeschriebenen Laternen
auch nach hinten grünes Licht zeigt, dann bei Nebeneisenbahnen mit dem Abmaße,
daß am letzten Wagen außer der roth leuchtenden Schlußlaterne eine nach hinten
grün leuchtende Laterne (Ober-Wagenlaterne) angebracht wird.“
Die vorstehenden Abänderungen treten mit dem 1. Juni ds. Is. in Kraft.
München, den 17. Mai 1896.
Dr. Arhr. v. Crailsheim.
Der General-Sekretär:
v. Bever.