Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 35. 357 
Art. 119. (142) 
Die im Art. 115 genannten Personen sind zugleich Hilfspersonen der Forststrafgerichtsbarkeit. 
Sie dürfen keinen Antheil an den Geldstrafen haben. 
Anzeige= und Pfandgebühren sind aufgehoben. 
Art. 120. (448) 
Als Forstdiener überhaupt und Forstbedienstete insbesondere dürfen nur volljährige und 
unbescholtene Personen aufgestellt werden. 
Auch die Forstdiener und Forstschutzbediensteten der Privatpersonen unterliegen der 
Bestätigung durch die Forstpolizeibehörde nach erholtem Gutachten der Forstämter. 
Art. 121. (14) 
Die im Art. 115 genannten Personen haben, wenn sie nicht schon vermöge ihres 
Diensteides zur Anzeige der Uebertretungen überhaupt oder der Forstrügesachen insbesondere 
verpflichtet sind, bei dem Amtsgerichte ihres Wohnorts zu schwören: 
„daß sie alle zu ihrer Kenntniß gelangenden Forstrügesachen gewissenhaft und wahr- 
heitsgetreu anzeigen, sowie dasjenige, was sie über die Thatumstände der Ueber- 
tretung oder des Frevels und über deren Thäter durch eigene Wahrnehmung oder 
fremde Mittheilung erfahren werden, genau angeben wollen.“ 
Von dem Verpflichtungsprotokolle sind den Verpflichteten beglaubigte Abschriften zur 
Vorlage an diejenigen Amtsgerichte auszufertigen, in deren Bezirke sie die Forstrügesachen 
anzuzeigen haben. 
In dem Falle einer Versetzung ist eine beglaubigte Abschrift des Verpflichtungsprotokolls 
an das Amtsgericht des neuen Wohnortes zu übersenden. 
Art. 122. (1# 
Die von den königlichen Forstämtern hiezu beauftragten und dem Amtsgerichte bekannt 
zu gebenden Forstdiener (Art. 115 Ziff. 1) haben, — für jeden Amtsgerichtsbezirk gesondert. — 
ein Forstrügeverzeichniß zu führen, und in dasselbe täglich die entdeckten Forstfrevel mit 
eigener Hand einzutragen. — Das Verzeichniß muß enthalten: 
1. die fortlaufende Ordnungszahl; 
die Angabe der Zeit, wann der Frevel entdeckt wurde; 
die möglichst genaue Bezeichnung des Frevlers nach Vor= und Zuname, Stand, 
Wohn= oder Aufenthaltsort; 
4. die Beschreibung des Frevels mit allen erheblichen Umständen, insbesondere in 
Bezug auf den Ort und die Zeit der Begehung; 
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