Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Lit. A 30 Stück zu je 2000 M, 
„ B 100 „ „ „ 1000 7, 
„ C 65 „ „ „ 500 %½, 
„ D 25 „ „ „ 200 , 
„ E 25 „ „ „ 100 -4, 
halbjährig am 1. April und am 1. Oktober verzinslich, ertheilt. 
München, den 11. Mai 1897. 
rhr. u. Zellitzsch. 
  
Nr. 9420. 
Bekanntmachung, die provisorische Schifffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb des 
bayerischen Staatsgebietes betreffend. 
+K. Staatsministerium des Innern. 
Aus Anlaß der Onaiführung an der neuen Donaulände zu Passau wird hiemit auf 
Grund des Art. 1 Abs. 2 und des Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Be- 
nützung des Wassers betreffend, folgende Vorschrift als Ergänzung zu § 14 der „provisorischen 
Schifffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebiets“ 
vom 4. Juli 1865 (Regierungsblatt S. 725) erlassen: 
„Bei dem Passiren der Donaubrücke zu Passan ist Nuderschiffen und Flößen in 
der Thalfahrt die Benützung der zweiten rechtsseitigen Brückenöffnung, in welcher 
die Quaimauer steht, verboten."“ 
München, den 14. Mai 1897. 
rhr. v. Feilitzsch. 
  
Ordens-Verleihung. gnädigst bewogen gefunden, dem Großherzog= 
— lich Mecklenburgischen Staatsrath und Vor- 
Im Namen Seiner Majettät des fönigs. stand der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin= 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= schen Ministerien der Justiz und des Cultus, 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, von Amsberg, den Verdienstorden vom 
haben Sich unter'm 29. April ds. Is. aller= heiligen Michael I. Klasse zu verleihen.
	        
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