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Nr. 3559.
Bekanntmachung, die Telegraphenordnung betreffend.
#. Staatsministerium des Königlichen hauses und des Aeußern.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird an Stelle der Telegraphenordnung vom
5. Juli 1891 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 25) nachstehende Telegraphenordnung
für den gesammten Telegraphenverkehr bei den k. bayerischen Telegraphenstationen veröffentlicht:
§ 1.
sn des 1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht
Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen=
anstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korre-
spondenz zu schließen.
II Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt,
bezw. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz dem dieser
Anstalt vorgesetzten Oberpostamte und in letzter Instanz der Direktion der k. Posten und
Telegraphen zu, gegen deren Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staats-
telegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
82.
Einheilung 1 Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
Telegramme. 1. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
3. a) dringende
b) gewöhnliche
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die
Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattele:
gramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang.
I1 In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
a) verabredete Sprache,
b) chiffrirte Sprache.
Privattelegramme.