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Sie sind berechtigt, dem Vereine als ordentliche Mitglieder beizutreten, wenn sie am
Tage der Erklärung ihres Beitrittes noch in Aktivität stehen und das 50. Lebensjahr nicht
überschritten haben.
Sie haben die treffeunden Beiträge vom 1. Oktober 1865 beziehungsweise von dem
Tage ihrer erst später erfolgten Anstellung beginnend bis zu ihrer Beitrittserklärung nach-
träglich zu entrichten und außerdem noch einen Zuschlag von jährlich 10 Prozent aus der
Nachzahlungssumme für den Gesammtzeitraum, auf welchen sich die Nachzahlung erstreckt,
zu leisten.
Die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 finden auch Anwendung auf die vor
dem 6. April 1888 ernannten Universitätsprofessoren und pragmatisch an-
gestellten Universitätsbeamten, soferne sie sich zugleich mit ihrer Beitritteo-
erklärung verpflichten, fortan nach Maßgabe der für die pragmatischen Staats-
diener bestehenden Vorschriften Wittwen= und Waisenfonds-Beiträge zu
Gunsten des Unterstützungsvereines zu bezahlen. Haben dieselben vor ihrer
Ernennung zur Stelle eines Universitätsprofessors oder pragmatisch ange-
stellten Universitätsbeamten einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Be-
amtenkategorien angehört, ohne von dem Rechte des Beitritts zum Vereine
Gebrauch gemacht zu haben, so erstrecken sich die in Abs. 3 des gegenwärtigen
Paragraphen geforderten Nachzahlungen auf die ganze seit dem 1. Oktober 1865
beziehungsweise seit ihrer ersten pragmatischen Anstellung verflossene Zeit.
Die Beitrittserklärung hat bezüglich der berechtigten Mitglieder des k. Staatsrathes
bei dem k. Staatsministerium des Innern;
bezüglich der einem der k. Civil-Staatsministerien unmittelbar angehörigen Beamten,
deßgleichen
bezüglich der Vorstände der Central= und centralisirten, dann der Kreisstellen bei dem
einschlägigen k. Staatsministerium;
bezüglich der übrigen Beamten bei ihren Vorständen beziehungsweise bei den Vorständen
der ihnen vorgesetzten Stellen
gegen sofortige Empfangsbescheinigung zu geschehen.
Die einschlägigen Stellen und Vorstände senden die Beitrittserklärungen an den Ver-
waltungsrath des Vereines ein und setzen diejenigen Stellen, welchen die Direktion der
treffenden Kassen zusteht, unter Kundgebung der zu leistenden Vereinsbeiträge, behufs der
Anordnung der rechtzeitigen Erhebung der letzteren in Kenntniß.
Die Prüfung des Beitrittsrechtes, die Anerkennung desselben durch Ausstellung der
Mitgliedschafts-Urkunde und gegebenen Falles die Zurückweisung auf Grund der Satzungen
ist dem Verwaltungsrathe vorbehalten.