Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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bezahlt, außterdem einen jährlichen Beitragszuschlag in Höhe der zuletzt entrichteten Wittwen- 
und Waisenfonds-Beiträge zu bezahlen. 
Ein Vereinsmitglied, welches zufolge straf= oder disziplinarrichterlicher Verurtheilung 
seines Amtes, oder der bürgerlichen Ehrenrechte, oder der Fähigkeit öffentliche Aemter zu 
erlangen dauernd oder zeitweise verlustig wird, hört mit dem Tage der Rechtskraft des be- 
züglichen Urtheiles auf, Mitglied des Vereines zu sein. 
Die Vereinsmitgliedschaft kann jedoch unter Uebernahme der im Abs. 1 bezeichneten 
Leistungsverpflichtungen aufrecht erhalten werden, wenn bei disziplinarrichterlicher Entlassung 
eines Richterbeamten gemäß Art. 5 Abs. 5 des Disziplinargesetzes für richterliche Beamte 
vom 26. März 1881 den Relikten desselben ihre Pensionsansprüche ganz oder theilweise 
belassen werden. 
Ein rechtlicher Anspruch auf Unterstützung steht den Hinterbliebenen eines ehemaligen 
Mitgliedes, welches diese Eigenschaft nach Abs. 2 verloren hat, nicht zu. Dem Verwaltungs- 
rathe bleibt jedoch vorbehalten, deuselben im Falle der Dürftigkeit nach Maßgabe der bereits 
geleisteten Beiträge ermäßigte Unterstützungen zu gewähren. 
§ 12. Der Vereinsfonds wird gebildet: 
a) durch die Pflichtbeiträge der ordentlichen Mitglieder und die jährlichen Beiträge 
der Ehrenmitglieder; 
b) durch die Beitragsnachzahlungen der ordentlichen Mitglieder; 
c) durch das dem Vereine zufolge des Allerhöchsten Landtagoabschiedes vom 
10. Juli 1865 § 10 lit. a Ziff. 1 zugewiesene Fondsvermögen, welches im 
Falle der Auflösung des Vereines im Kapitale ungeschmälert der Staatskasse 
zurückzuerstatten ist; 
d) durch die jährlichen Zuschüsse aus Staatsmittelu; 
Je) durch die Aversal-Einlagen der Ehrenmitglieder und andere Schankungen, Erb- 
schaften, Vermächtnisse u. dgl. 
Behufs Verstärkung des nachhaltig zu sichernden Vermögeusstockes sind demselben die sub 
lit. b und e bezeichneten Einnahmen, jene sub lir. e, insoferne der Donator oder Erblasser 
nicht ausdrücklich eine andere Verfügung getroffen hat, zuzuweisen. Ebenso sind demselben 
alle jene Beträge und Ucberschüsse an den sub d bezeichneten Einnahmen, sowie an Kapitals- 
zinsen zuzuschlagen, welche nach den Bestimmungen in § 18 von der Verwendung zu den 
laufenden Unterstützungen ausgeschlossen erscheinen. 
§ 13. Die ordentlichen Vereinsmitglieder theilen sich in drei Klassen 
Vom 1. Jannar 1876 an gehören die Mitglieder mit einem jährlichen prag- 
matischen Gehalte von
	        
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