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Art. 17 zustehenden Rechte eine besondere Einschränkung erführen.
— Als allgemeines Prinzip des konstitutionellen Staatsrechtes
ist jener, besonders durch v.. RÖNNE vertretene, Satz
jedenfalls nicht anzusehen; wenn es nämlich der Zweck der Ausfertigung
und Verkündigung ist, die Thatsache des Erlasses und
den Inhalt eines Gesetzes zu beurkunden bezw. bekannt zu
machen, so folgt daraus nur, dass die hierbei verwandten Formeln
darüber Aufschluss geben müssen, dass das verfassungsmässige
Verfahren hinsichtlich des neuen Gesetzes beobachtet
worden sei. Weshalb nun lediglich die ausdrückliche Versicherung
unter besonderer Benennung jedes einzelnen Organes und
nicht schon die allgemeine Versicherung, die gesetzlichen Erfordernisse
des Verfahrens seien gewahrt, eine genügende Gewissheit
für die Verfassungsmässigkeit der Entstehungsform des
neuen Gesetzes giebt, ist nicht abzusehen. Vielfach freilich ist
es Vorschrift positiven Rechtes, dass der Monarch in der Eingangsformel
der Gesetze die erfolgte Zustimmung der Kammern
ausdrücklich erwähnt, sei es auf Grund ausdrücklicher Verfassungsvorschrift
— vgl. z. B. bayer. Verf.-Urk. Tit. VII 8 30
— oder zufolge langdauernder, ein Gewohnheitsrecht begründender
Uebung. Letzteres gilt auch für das Deutsche Reich: nachdem
vom ersten Tage des Bestehens des norddeutschen Bundes
an die Bundes- bezw. Reichsgesetze in ihrer Eingangsformel stets
die erfolgte Zustimmung von Bundesrat und Reichstag ausdrücklich
hervorgehoben haben, ist es als ein gewohnheitsrechtlicher
Satz des Reichsstaatsrechtes anzusehen, dass dies auch fernerhin
zu geschehen habe; insofern erleiden also die dem Kaiser
aus Art. 17 zustehenden Befugnisse eine geringe Einschränkung,
Endlich ist noch die Bestimmung des Art. 17:
„Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden
im Namen des Reichs erlassen“,
dazu verwertet worden, den Kaiser als hinsichtlich der Abfassung
der Eingangsformeln der Reichsgesetze gebunden zu erklären,