Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Art.  17  zustehenden  Rechte  eine  besondere  Einschränkung  erführen.
  —  Als  allgemeines  Prinzip  des  konstitutionellen  Staatsrechtes
  ist  jener,  besonders  durch  v..  RÖNNE  vertretene,  Satz
jedenfalls  nicht  anzusehen;  wenn  es  nämlich  der  Zweck  der  Ausfertigung
  und  Verkündigung  ist,  die  Thatsache  des  Erlasses  und
den  Inhalt  eines  Gesetzes  zu  beurkunden  bezw.  bekannt  zu
machen,  so  folgt  daraus  nur,  dass  die  hierbei  verwandten  Formeln
  darüber  Aufschluss  geben  müssen,  dass  das  verfassungsmässige
  Verfahren  hinsichtlich  des  neuen  Gesetzes  beobachtet
worden  sei.  Weshalb  nun  lediglich  die  ausdrückliche  Versicherung
  unter  besonderer  Benennung  jedes  einzelnen  Organes  und
nicht  schon  die  allgemeine  Versicherung,  die  gesetzlichen  Erfordernisse
  des  Verfahrens  seien  gewahrt,  eine  genügende  Gewissheit
  für  die  Verfassungsmässigkeit  der  Entstehungsform  des
neuen  Gesetzes  giebt,  ist  nicht  abzusehen.  Vielfach  freilich  ist
es  Vorschrift  positiven  Rechtes,  dass  der  Monarch  in  der  Eingangsformel
  der  Gesetze  die  erfolgte  Zustimmung  der  Kammern
ausdrücklich  erwähnt,  sei  es  auf  Grund  ausdrücklicher  Verfassungsvorschrift
  —  vgl.  z.  B.  bayer.  Verf.-Urk.  Tit.  VII  8  30
—  oder  zufolge  langdauernder,  ein  Gewohnheitsrecht  begründender
  Uebung.  Letzteres  gilt  auch  für  das  Deutsche  Reich:  nachdem
  vom  ersten  Tage  des  Bestehens  des  norddeutschen  Bundes
an  die  Bundes-  bezw.  Reichsgesetze  in  ihrer  Eingangsformel  stets
die  erfolgte  Zustimmung  von  Bundesrat  und  Reichstag  ausdrücklich
  hervorgehoben  haben,  ist  es  als  ein  gewohnheitsrechtlicher
Satz  des  Reichsstaatsrechtes  anzusehen,  dass  dies  auch  fernerhin
  zu  geschehen  habe;  insofern  erleiden  also  die  dem  Kaiser
aus  Art.  17  zustehenden  Befugnisse  eine  geringe  Einschränkung,
Endlich  ist  noch  die  Bestimmung  des  Art.  17:
„Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  werden
im  Namen  des  Reichs  erlassen“,

dazu  verwertet  worden,  den  Kaiser  als  hinsichtlich  der  Abfassung
der  Eingangsformeln  der  Reichsgesetze  gebunden  zu  erklären,