Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

Me 32. 297 
a) 4320 „X und darüber in die I. Klasse, 
b) 2160 J bis 4320 JX ausschließlich in die II. Klasse, 
c) von weniger als 2160 in die III. Klasse. 
Gehaltstheile, welche in Getreidebezügen ausgedrückt, jedoch pragmatischer Natur 
sind, werden nach dem im Dekrete oder im Normative bestimmten Geldanschlage dem prag- 
matischen Geldgehalte beigerechnet. 
Durch die Versetzung in den Ruhestand bleibt vorstehendes Verhältnist unberührt. 
§ 14. Der zu leistende Beitrag besteht vom 1. Jannar 1876 an in der Regel für 
die ordentlichen Mitglieder der 
I. Klasse in jährlich 61 20 J 
1II1. „ „ „ 40„ 80 „ 
III. „ „ „ 20 „ 40 „ 
Die Größe dieses Beitrages erhöht sich durch alle 3 Klassen um 25 Prozent für 
jene ordentlichen Mitglieder, welche 
a) am Tage des Erwerbes der Vereinsmitgliedschaft das 50. Lebensjahr bereits 
überschritten haben, und dabei entweder verheirathet sind, oder Wittwer sind 
mit einem oder mehreren Kindern, welche das 20. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, oder 
b) welche nach vollendetem 50. Lebensjahre sich mit einer um mehr als 10 Jahre 
jüngeren Frauensperson verehelichen oder wiederverehelichen, insoferne sie nicht 
bereits den erhöhten Beitrag gemäß der Bestimmung sub a zu entrichten haben. 
§ 15. Aus den Mitteln des Vereines erhalten: 
1. die Wittwen auf die Dauer des Wittwenstandes, 
2. die ehelich geborenen oder durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder im Falle 
der Verwaisung bis zum vollendeten 20. Lebensjahre oder bis zur früheren Ver- 
sorgung Unterstützungsbeiträge ohne Rücksicht auf Vermögen oder sonstiges Ein- 
kommen. 
§5 16. Die als schuldiger Theil geschiedene Ehefrau eines Vereinsmitgliedes hat im 
Falle des Ablebens des letzteren keinen Anspruch auf Unterstützung oder Abfertigung 
Der Anspruch auf Unterstützung erlischt für die bezugsberechtigten Wittwen durch Wieder- 
verehelichung. Denselben wird jedoch in diesem Falle auf Anmelden eine vom Verwaltungs- 
rathe zu bestimmende Abfertigung verabfolgt, welche nicht unter dem fünffachen und nicht 
über dem zehnfachen Betrag der Jahresunterstützung zu bemessen ist. 
Wenn das mit Tod abgegangene Vereinsmitglied außer einer später geheiratheten Ehe- 
frau noch eine geschiedene Fran hinterläßt, so gebührt derjenigen Wittwe, welcher der An- 
spruch auf die Pension zuerkaunt wird, auch der Bezug aus dem Unterstützungsvereine.
	        
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