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bei Tag durch Beisetzen einer weithin sichtbaren rothen Flagge, bei Nacht durch Anbringen
einer Laterne mit rothem Licht aufgefordert ist.
Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden Dampf-
schiffe unterliegen der im zweiten Absatz dieser Ziffer enthaltenen Vorschrift nur beim Vor—
beifahren an den zur Ausführung von Correktionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im
Strom liegenden Fahrzeugen.
5. Mehr als zwei Schiffe dürfen niemals neben einander gekuppelt fahren.
6. Das Quertreiben der Fahrzeuge ist, den Fall höherer Gewalt ausgenommen,
untersagt.
7. Die in dieser Polizeiordnung für die Schleppzüge gegebenen Vorschriften gelten,
soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist, auch für die geschleppten Flöße.
8. Die Schiffs= und Floßführer sind verpflichtrt, auf denjenigen mittelst Tonnen,
Baken oder anderer Schifffahrtszeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen erkennbar
gemachten Stromstrecken, deren geringe Tiefe oder Breite oder auch zeitweilige Veruntiefung
besondere Vorsicht bei der Durchfahrt nöthig macht, den Anweisungen und Befehlen, welche
die zuständigen Behörden oder Beamten in Bezug auf das Durchfahren dieser Stromstrecken
ertheilen, Folge zu leisten.
9. Die Schiffs= und Flosführer haben den durch öffentliche Bekanntmachung oder
durch Aufstellen von Wahrschauen kundgegebenen Anordnungen der zuständigen Behörden
und Beamten Folge zu leisten, wodurch
a) auf den in Ziffer 8 bezeichneten Stromstrecken die Fahrt bei Nacht oder mit zu
tief gehenden Fahrzeugen untersagt,
b) auf Stromstrecken, in denen militärische Uebungen stattfinden, der Schiffs= und
Floßverkehr zeitweilig beschränkt oder untersagt wird.
10. Es ist verboten, die im Strom oder am Ulfer befindlichen Schifffahrtszeichen
(Bojen, Schwimmer, Baken u. s. w.) zum Aulegen oder Fortbewegen von Fahrzeugen
oder von Flößen zu benutzen oder sonstwie Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind,
diese Schifffahrtszeichen unkenntlich oder für ihre Zweckbestimmung minder tanglich zu machen.
Vorschriften über das vorbeifahren der Schisse aneinander.
1. Weun sie sich in verschiedenen Fahrwegen befinden.
*
86.
Schiffe, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in derselben
oder in entgegengesetzter Richtung aneinander vorbeifahren, den Fahrweg einzuhalten, in
welchem sie sich befinden.