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2. Wenn sie sich in einem und demselben Fahrwege befinden.
a) Mit genügender Breite.
Allgemeine Bestimmungen.
§6.
Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrweg befinden, dürfen nur dann in
derselben oder in entgegengesetzter Richtung aneinander vorbeifahren, wenn das Fahrwasser
nach dem jeweiligen Wasserstand unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleichzeitige
Durchfahrt gewährt. Sie haben in diesem Fall die nachstehenden Vorschriften (8§ 7 und 8)
zu beachten.
Vorbeifahren in einem und demselben Fahrweg in derselben Richtung.
§ 7.
1. Erreicht ein mit oder ohne Anhang fahrendes Dampfschiff ein anderes Dampf-
schiff oder einen Schleppzug, welche in einem und demselben Fahrweg vorausfahren, bis
auf eine Entfernung von 120 Meter, so darf es sich dem vorausfahrenden Dampfschiff
oder Schleppzug nicht weiter nähern. Will jedoch das hintere Dampfschiff in einem Fahr-
weg, der die dazu genügende Breite bietet, vorbeifahren, so muß der Führer des hinteren
Dampfschiffes dies dem vorausfahrenden dadurch kund thun, daß er fünf Glockenschläge gibt
und, dem vorausfahrenden Schiffe gut sichtbar, bei Tage eine blaue Flagge, bei Nacht
eine Laterne mit weißem Licht hin und her schwenken läßt; hierauf hat das zu überholende
Dampfschiff während der Vorbeifahrt seine Kraft zu vermindern und nach der Backbordseite
(links), das vorbeifahrende nach der Steuerbordseite (rechto) auszuweichen.
2. Wenn ein mit dem Wind segelndes Schiff in einem und demselben genügende
Breite bietenden Fahrwege ein anderes mit dem Wind segelndes Schiff erreicht und an
demselben vorbeifahren will, so hat der Führer des hinteren Schiffes dies zeitig durch Zuruf
mit dem Sprachrohr zu erkennen zu geben, worauf das vordere Schiff nach der Leeseite
(Unterwindseite, auszuweichen und das hintere auf der Luvseite (Windseite) vorbeizufahren hat.
Vorbeifahren in einem und demselben Fahrweg in entgegengesebter Richtung.
88.
1. Dampfschiffe und sonstige durch eigene Triebkraft bewegte Schiffe mit oder ohne
Anhang, sowie mit dem Wind segelude Schiffe, welche sich in einem und demselben ge-
nügende Breite bietenden Fahrweg begegnen, müssen stenerbordseits (rechts) ausweichen.
2. Ist aber der Führer eines der sich in dieser Weise begegnenden Schiffe durch be-
sondere Umstände genöthigt, backbordseits (links) auszuweichen, so hat derselbe dem ihm