Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M 36. 311 
begegnenden Schiffe oder Schleppzug diese Absicht rechtzeitig durch folgende Zeichen kund 
zu geben: 
a) wenn das Fahrzeug, welches backbordseits (links) ausweichen will, ein Dampf-= 
schiff oder ein anderes durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff mit oder ohne 
Anhang ist, bei Tage durch 5 Glockenschläge und durch Anshängen einer nach 
vorn am Steuerbord (rechts) sichtbaren blauen Flagge, bei Nacht durch 5 Glocken- 
schläge und durch Hin= und Herschwenken einer nach vorn am Stenerbord (rechts) 
sichtbaren Laterne mit weißem Licht; 
b) wenn das Fahrzeug, welches backbordseits (links) ausweichen will, ein mit dem 
Winde segelndes Schiff ist, durch Zuruf mit dem Sprachrohr. 
Hierauf haben die einander begegnenden Schiffe nach der Backbordseite (links) aus- 
zuweichen. 
3. Schiffe ohne Anhang, welche einem zu Berg kommenden Schleppzug in einem und 
demselben Fahrweg mit genügender Breite begegnen, dürfen unter keinen Umständen be- 
anspruchen, daß der Schleppzug ihnen backbordseits (links) ausweiche. 
b) Mit nicht genügender Breite. 
89. 
1. Wo es an hinlänglichen Raum zum Vorbeifahren (§ 6) mangelt, hat das zu 
Berg fahrende Schiff, wenn dasselbe voraussichtlich mit einem zu Thal fahrenden in der 
Enge zusammentreffen könnte, unterhalb der Enge zu halten, bis das Thalschiff durch die 
letztere gefahren ist. Befindet sich aber bereits ein zu Berg fahrendes Schiff in der Enge, 
dann muß das zu Thal fahrende Schiff so lange vor derselben halten, bis das Bergschiff 
sie durchfahren hat. 
2. Erreicht ein zu Berg fahrendes Dampfschiff ohne Anhang das letzte geschleppte 
Schiff eines vorausfahrenden Schleppzuges unterhalb der Enge auf 120 Meter, so darf 
der Schleppzug nicht eher in die Enge hinein fahren, bis das Dampfschiff ohne Anhang 
an ihm vorbeigefahren ist. 
3. Einem in einer Enge vorausfahrenden Schiff darf sich ein Dampfschiff nicht mehr 
als auf 120 Meter nähern. 
3. Besondere Bestimmungen. 
a) In Betreff der Schleppzüge. 
§ 10. 
1. Schleppzüge dürfen, außer während des gegenseitigen Vorbeifahrens, niemals in 
gleicher Höhe fahren.
	        
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