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begegnenden Schiffe oder Schleppzug diese Absicht rechtzeitig durch folgende Zeichen kund
zu geben:
a) wenn das Fahrzeug, welches backbordseits (links) ausweichen will, ein Dampf-=
schiff oder ein anderes durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff mit oder ohne
Anhang ist, bei Tage durch 5 Glockenschläge und durch Anshängen einer nach
vorn am Steuerbord (rechts) sichtbaren blauen Flagge, bei Nacht durch 5 Glocken-
schläge und durch Hin= und Herschwenken einer nach vorn am Stenerbord (rechts)
sichtbaren Laterne mit weißem Licht;
b) wenn das Fahrzeug, welches backbordseits (links) ausweichen will, ein mit dem
Winde segelndes Schiff ist, durch Zuruf mit dem Sprachrohr.
Hierauf haben die einander begegnenden Schiffe nach der Backbordseite (links) aus-
zuweichen.
3. Schiffe ohne Anhang, welche einem zu Berg kommenden Schleppzug in einem und
demselben Fahrweg mit genügender Breite begegnen, dürfen unter keinen Umständen be-
anspruchen, daß der Schleppzug ihnen backbordseits (links) ausweiche.
b) Mit nicht genügender Breite.
89.
1. Wo es an hinlänglichen Raum zum Vorbeifahren (§ 6) mangelt, hat das zu
Berg fahrende Schiff, wenn dasselbe voraussichtlich mit einem zu Thal fahrenden in der
Enge zusammentreffen könnte, unterhalb der Enge zu halten, bis das Thalschiff durch die
letztere gefahren ist. Befindet sich aber bereits ein zu Berg fahrendes Schiff in der Enge,
dann muß das zu Thal fahrende Schiff so lange vor derselben halten, bis das Bergschiff
sie durchfahren hat.
2. Erreicht ein zu Berg fahrendes Dampfschiff ohne Anhang das letzte geschleppte
Schiff eines vorausfahrenden Schleppzuges unterhalb der Enge auf 120 Meter, so darf
der Schleppzug nicht eher in die Enge hinein fahren, bis das Dampfschiff ohne Anhang
an ihm vorbeigefahren ist.
3. Einem in einer Enge vorausfahrenden Schiff darf sich ein Dampfschiff nicht mehr
als auf 120 Meter nähern.
3. Besondere Bestimmungen.
a) In Betreff der Schleppzüge.
§ 10.
1. Schleppzüge dürfen, außer während des gegenseitigen Vorbeifahrens, niemals in
gleicher Höhe fahren.