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d) In Betreff der lavirenden Schiffe.
8 13.
Lavirende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampfschiff mit oder ohne Anhang und
dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Dieselben müssen daher schon wenden, bevor sie
den Kurs des sich nahenden Dampfschiffes durchkreuzen.
e) In Betreff der Fahrzeuge unter 1000 Centner (50 Tonnen) Tragfähigkeit
und der tiefgeladenen Fahrzeuge.
§ 14.
1. Die Führer aller Fahrzeuge, deren Tragfähigkeit weniger als 1000 Centner
(50 Tonnen) beträgt, sind verpflichtet, dieselben auf der Fahrt aus der Nähe der fahrenden
Dampfschiffe und Schleppzüge zu halten, und dürfen in deren Welleuschlag nicht eher hinein-
fahren, als bis derselbe sich soweit vermindert hat, daß sie keine gefährlichen Schwankungen
mehr erleiden können.
2. Kommt aber ein solches Fahrzeug einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so
nahe, daß ihm augenscheinlich Gefahr droht, so darf der Führer des Dampfschiffes nicht
mit größerer Kraft, als zum Fortkommen und zur sicheren Steuerung erforderlich ist, fahren
und hat nöthigenfalls die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Dampf-
schiff und die angehängten Schiffe geschehen kann.
3. In der Nähe fahrender, tief geladener Fahrzeuge von einer Tragfähigkeit von
1000 Centner (50 Tonnen) oder mehr müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang jederzeit
mit verminderter Kraft fahren. Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der
Schraube fahrenden Dampfschiffe unterliegen dieser Verpflichtung nicht.
Vorschriften bezüglich der Fahrt unter besonderen Verhältnissen.
1. Pflichten der Führer von Fähren in Bezug auf den Schiffs= und Floßverkehr.
8 15.
Die Führer von Fähren haben außer den in den besonderen Fährordnungen enthaltenen
Vorschriften Nachstehendes zu beachten:
1. Die Führer von Gierfähren und von allen Fähren, welche sich an einer quer durch
den Rhein gelegten Leitung bewegen, müssen den in Fahrt begriffenen Schiffen und Flößen
das von diesen eingehaltene Fahrwasser frei halten oder frei machen; dabei sind mindestens
die in § 4 Ziffer 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.
2. Die Führer der in Ziffer 1 erwähnten Fähren müssen den Schiffen und Flößen,
welche von Stellen ober= oder unterhalb dieser Fähren abfahren (ablegen), den Weg frei
machen, sofern hierzu:
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