Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

35. 313 
d) In Betreff der lavirenden Schiffe. 
8 13. 
Lavirende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampfschiff mit oder ohne Anhang und 
dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Dieselben müssen daher schon wenden, bevor sie 
den Kurs des sich nahenden Dampfschiffes durchkreuzen. 
e) In Betreff der Fahrzeuge unter 1000 Centner (50 Tonnen) Tragfähigkeit 
und der tiefgeladenen Fahrzeuge. 
§ 14. 
1. Die Führer aller Fahrzeuge, deren Tragfähigkeit weniger als 1000 Centner 
(50 Tonnen) beträgt, sind verpflichtet, dieselben auf der Fahrt aus der Nähe der fahrenden 
Dampfschiffe und Schleppzüge zu halten, und dürfen in deren Welleuschlag nicht eher hinein- 
fahren, als bis derselbe sich soweit vermindert hat, daß sie keine gefährlichen Schwankungen 
mehr erleiden können. 
2. Kommt aber ein solches Fahrzeug einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so 
nahe, daß ihm augenscheinlich Gefahr droht, so darf der Führer des Dampfschiffes nicht 
mit größerer Kraft, als zum Fortkommen und zur sicheren Steuerung erforderlich ist, fahren 
und hat nöthigenfalls die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Dampf- 
schiff und die angehängten Schiffe geschehen kann. 
3. In der Nähe fahrender, tief geladener Fahrzeuge von einer Tragfähigkeit von 
1000 Centner (50 Tonnen) oder mehr müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang jederzeit 
mit verminderter Kraft fahren. Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der 
Schraube fahrenden Dampfschiffe unterliegen dieser Verpflichtung nicht. 
Vorschriften bezüglich der Fahrt unter besonderen Verhältnissen. 
1. Pflichten der Führer von Fähren in Bezug auf den Schiffs= und Floßverkehr. 
8 15. 
Die Führer von Fähren haben außer den in den besonderen Fährordnungen enthaltenen 
Vorschriften Nachstehendes zu beachten: 
1. Die Führer von Gierfähren und von allen Fähren, welche sich an einer quer durch 
den Rhein gelegten Leitung bewegen, müssen den in Fahrt begriffenen Schiffen und Flößen 
das von diesen eingehaltene Fahrwasser frei halten oder frei machen; dabei sind mindestens 
die in § 4 Ziffer 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. 
2. Die Führer der in Ziffer 1 erwähnten Fähren müssen den Schiffen und Flößen, 
welche von Stellen ober= oder unterhalb dieser Fähren abfahren (ablegen), den Weg frei 
machen, sofern hierzu: 
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