Beil. J. 3
der Gemeinde Hausen, zwei Kassatagbücher derselben pro 1894 und 1895 und drei Ver—
zeichnisse vom 31. Dezember 1891, 8. Mai 1894 und 20. Februar 1895 über diejenigen
Bürger der Gemeinde Hausen, welche damals mit ihren Umlagen an die Gemeinde Hansen
noch im Rückstande waren und deßhalb zur alsbaldigen Einzahlung bei Meidung der Zwangs-
beitreibung aufgefordert wurden, produzirte, der Beklagte Michael Krückel aber sein Büchlein
über die von ihm geleisteten Umlagen vorlegte.
Durch das nach dem Schlusse dieser Verhandlung verkündete, für vorläufig vollstreckbar
erklärte Urtheil des k. Amtsgerichts Arnstein vom 16. Juni 1896 ist der Beklagte Michael
Krückel für schuldig erkaunt worden, an die Klägerin 56 -X 60 7 Hauptsache zu bezahlen
und sämmtliche Mahnverfahrens= und Streitskosten zu tragen resp. der Klägerin zu erstatten.
Die Gründe dieses Urtheils beginnen damit, daß Beklagter zwar sofort anerkannt habe,
den eingeklagten Umlagenhälftebetrag zu 56 4 60 für das Jahr 1895 für sich und
seine Schwester als pflichtiger Zahler schuldig geworden zu sein, jedoch diesen Schuldbetrag
bereits im Jannar 1895 an den Gemeindekassier König zum Voraus bezahlt zu haben
behaupte.
Es wird sodaun ausgeführt, daß dem Beklagten der von ihm über seine Zahlungs-
einrede angetretene Zeugenbeweis vollständig mißlungen sei. Dagegen gehe aus dem Inhalte
der Verhandlung vom 16. Juni 1896 zur Evidenz hervor, daß der Beklagte den hier frag-
lichen Umlagenhälftebetrag zu 56 4 60 J¼ zur angegebenen Zeit absolut nicht vorausbezahlt
haben könne, sondern daß derselbe Ende Febrnar, nicht im Jannar, 1895 seine noch rück-
ständige Umlagenquote pro 1894 an den Kassier König bezahlt habe.
Hiernach habe sich die volle richterliche Ueberzeugung gebildet, daß die vom Beklagten
geltend gemachte Einrede der Zahlung durchaus unbegründet sei, weßhalb die Auflage eines
Parteieides hierüber nicht mehr nothwendig und auch nicht zulässig erscheine.
Gegen dieses, angeblich am 14. August zugestellte Urtheil hat mit Schriftsatz d. d. 7. Sep-
tember 1896 der Rechtsanwalt Iunstizrath Mörschell in Würzburg Nameus des Beklagten
die Berufung zum k. Landgerichte Würzburg ergriffen. Durch Verfügung des Vorsitzenden
der ersten Civilkammer des genannten Gerichts vom 10. September wurde zur mündlichen
Verhandlung über die Berufung Termin auf den 13. November 1896 bestimmt.
In dem Berufungsschriftsatze ist der Antrag gestellt, zu erkennen, daß das Urtheil des
k. Amtsgerichts Arnstein vom 16. Juni 1896 aufgehoben und die Klage wegen Unzuständigkeit
der Gerichte abgewiesen werde.
Zur Begründung dieses Antrages wird geltend gemacht, daß die beanspruchten Gemeinde-
nUumlagen nicht privatrechtlicher Natur seien, sondern auf dem Gemeindeverbande beruhen und
gleichwie die an den Staat zu entrichtenden Steuern vom öffentlichen Rechte beherrscht
werden. Zu ihrer Feststellung und Vertheilung sowie zur Erledigung der hiebei sich ergebenden
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