Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Anstände  sei  das  in  den  Art.  42  bis  48  und  Art.  163  der  Gemeindeordnung  vorgesehene
Verfahren  einzuhalten.  Die  Gemeindeverwaltung  Hausen  sei,  nachdem  der  Beklagte  den  auf
ihn  repartirten  Schuldbetrag  beanstandete,  ebenso  verpflichtet  wie  berechtigt  gewesen,  die
Vollstreckung  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Form  anzuordnen,  und  dem  Beklagten  wäre
es  überlassen  geblieben,  gemäs  Art.  8  Ziffer  30  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878  „betreffend
  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofs“  die  höhere  Verwaltungsinstanz  zur
Erledigung  seiner  Anstände  anzugehen.  Nicht  aber  habe,  wie  dieß  Seitens  der  Gemeindeverwaltung
  geschehen,  das  Gericht  zur  Entscheidung  der  Sache  angerufen  werden  können,
Urtheil  des  bayerischen  obersten  Gerichtshofs  in  der  Sammlung  Band  II  S.  361  ff

Der  Beklagte  habe  die  Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtoweges  schon  in  erster  Instanz
geltend  gemacht,  der  Richter  sei  jedoch  auf  eine  Würdigung  derselben  nicht  eingegangen,
obschon  er  von  Amtswegen  die  Zulässigkeit  des  Rechtoweges  hätte  prüfen  sollen,

Entscheidungen  des  Reichsgerichts  Band  XI  S.  6  f  ff.  und  Sammlung  von  Entscheidungen
des  bayerischen  obersten  Landesgerichts  Band  X  S.  533.

Als  Anwalt  der  Klägerin  und  Berufungsbeklagten  bestellte  sich  der  Nechtsanwalt  Krampf
in  Würzburg,  welcher  Verwerfung  der  Berufung  als  unbegründet  beantragte  und  in  seiner
schriftlichen  Berufungsbeautwortung  d.  d.  C.  Oktober  1896  ausführte,  das  für  die  Beurtheilung
der  Zuständigkeit  im  vorliegenden  Falle  der  Art.  48  Abs.  3  der  Gemeindcordnung  und  der
Art.  7  des  Ausführungsgesetzes  zur  R.-C.-P.-O.  maßgebend  seien.

Wenn  auch  nach  der  ersteren  Gesetzesstelle  die  Gemeindeverwaltung  Hausen  berechtigt
gewesen  wäre,  mittels  vollstreckbarer  Urkunde  die  exekntionsweise  Beitreibung  der  streitigen
56  60  J  zu  versuchen,  so  folge  hieraus  noch  keineswegs,  daß  der  Beklagte  auch
seinerseits  ein  Recht  habe,  zu  verlangen,  daß  ihm  gegenüber  die  Beitreibung  nach
Maßgabe  des  Art.  48  der  Gemeindeordnung  stattfinden  müsse.

Nach  Lage  der  Sache  bestehe  kein  Zweifel,  daß  der  Beklagte,  wenn  mittels  vollstreckbarer
Urkunde  gegen  ihn  vorgegangen  worden  wäre,  Einwendungen  gegen  die  Vollstreckung,  nämlich
die  Einrede  der  Zahlung  geltend  gemacht  haben  würde.  Angesichts  des  Art.  7  des  Ausführungsgesetzes
  aber  hätte  der  Beklagte  diese  seine  Einrede  der  Zahlung  nicht  bei  der  Verwaltungsbehörde
  geltend  machen  können,  sondern  nur  beim  k.  Amtsgerichte  Arnstein  als  dem
für  die  Entscheidung  über  die  Zahlungseinrede  zuständigen  Gerichte.  Wenn  die  klagende
Gemeinde,  nachdem  der  Beklagte  gegen  den  Zahlungsbefehl  wegen  angeblich  bereits  erfolgter
Zahlung  seines  Umlagenrückstandes  Widerspruch  erhoben  hatte,  den  Beklagten  zur  Entscheidung
über  diese  Einrede  mittels  Schriftsaves  vom  7.  Mai  in  die  amtsgerichtliche  Sitzung  laden
ließ  und  dabei  ausdrücklich  bemerkte,  daß  der  Beklagte  die  fraglichen  Umlagenrückstände  schon
bezahlt  zu  haben  meine  und  sich  eines  Besseren  nicht  belehren  lasse,  so  habe  sie  ganz  ent-