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Anstände sei das in den Art. 42 bis 48 und Art. 163 der Gemeindeordnung vorgesehene
Verfahren einzuhalten. Die Gemeindeverwaltung Hausen sei, nachdem der Beklagte den auf
ihn repartirten Schuldbetrag beanstandete, ebenso verpflichtet wie berechtigt gewesen, die
Vollstreckung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form anzuordnen, und dem Beklagten wäre
es überlassen geblieben, gemäs Art. 8 Ziffer 30 des Gesetzes vom 8. August 1878 „be-
treffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs“ die höhere Verwaltungsinstanz zur
Erledigung seiner Anstände anzugehen. Nicht aber habe, wie dieß Seitens der Gemeinde-
verwaltung geschehen, das Gericht zur Entscheidung der Sache angerufen werden können,
Urtheil des bayerischen obersten Gerichtshofs in der Sammlung Band II S. 361 ff
Der Beklagte habe die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtoweges schon in erster Instanz
geltend gemacht, der Richter sei jedoch auf eine Würdigung derselben nicht eingegangen,
obschon er von Amtswegen die Zulässigkeit des Rechtoweges hätte prüfen sollen,
Entscheidungen des Reichsgerichts Band XI S. 6 f ff. und Sammlung von Entscheidungen
des bayerischen obersten Landesgerichts Band X S. 533.
Als Anwalt der Klägerin und Berufungsbeklagten bestellte sich der Nechtsanwalt Krampf
in Würzburg, welcher Verwerfung der Berufung als unbegründet beantragte und in seiner
schriftlichen Berufungsbeautwortung d. d. C. Oktober 1896 ausführte, das für die Beurtheilung
der Zuständigkeit im vorliegenden Falle der Art. 48 Abs. 3 der Gemeindcordnung und der
Art. 7 des Ausführungsgesetzes zur R.-C.-P.-O. maßgebend seien.
Wenn auch nach der ersteren Gesetzesstelle die Gemeindeverwaltung Hausen berechtigt
gewesen wäre, mittels vollstreckbarer Urkunde die exekntionsweise Beitreibung der streitigen
56 60 J zu versuchen, so folge hieraus noch keineswegs, daß der Beklagte auch
seinerseits ein Recht habe, zu verlangen, daß ihm gegenüber die Beitreibung nach
Maßgabe des Art. 48 der Gemeindeordnung stattfinden müsse.
Nach Lage der Sache bestehe kein Zweifel, daß der Beklagte, wenn mittels vollstreckbarer
Urkunde gegen ihn vorgegangen worden wäre, Einwendungen gegen die Vollstreckung, nämlich
die Einrede der Zahlung geltend gemacht haben würde. Angesichts des Art. 7 des Aus-
führungsgesetzes aber hätte der Beklagte diese seine Einrede der Zahlung nicht bei der Ver-
waltungsbehörde geltend machen können, sondern nur beim k. Amtsgerichte Arnstein als dem
für die Entscheidung über die Zahlungseinrede zuständigen Gerichte. Wenn die klagende
Gemeinde, nachdem der Beklagte gegen den Zahlungsbefehl wegen angeblich bereits erfolgter
Zahlung seines Umlagenrückstandes Widerspruch erhoben hatte, den Beklagten zur Entscheidung
über diese Einrede mittels Schriftsaves vom 7. Mai in die amtsgerichtliche Sitzung laden
ließ und dabei ausdrücklich bemerkte, daß der Beklagte die fraglichen Umlagenrückstände schon
bezahlt zu haben meine und sich eines Besseren nicht belehren lasse, so habe sie ganz ent-