Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Naesfeldt,  und  zum  stellvertretenden  Vorstande  des  Verwaltungsrathes  den  k.  Ministerialrath
  im  k.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hanses  und  des  Aeußern  und  Vorstand  des
Geheimen  Haus=  und  des  Geheimen  Staatsarchives,  Dr.  Karl  Ritter  von  Rumpler,  zu
bestimmen.

München,  den  2.  März  1897.

Dr.  FKrhr.  v.  Riedel.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.

 

Nr.  4580.
Bekanntmachung,  die  Landeskultur-Rentenanstalt  betreffeud.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Art.  17  des  Gesetzes  vom  21.  April  1884,  die
Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend,  wird  im  Nachstehenden  eine  Tabelle  veröffentlicht,  aus
welcher  für  die  mit  3¼  Prozent  verzinslichen  Darlehen  aus  der  Landeskultur-Rentenanstalt
  der  durch  Entrichtung  der  Kulturrente  während  eines  bestimmten  Zeitraums
gutgemachte  Tilgungsbetrag  zu  entnehmen  und  bezüglich  solcher  Darlehen  die  Länge  der
Tilgungsperiode  für  Kulturrenten  von  jeder  Höhe  bestimmt  werden  kann.

Zur  Erläuterung  dieser  Tabelle  wird  Folgendes  bemerkt:

Der  durch  Entrichtung  der  Kulturrente  während  eines  bestimmten  Zeitraums  gutgemachte
gesammte  Tilgungsbetrag  wird,  jedoch  nur  für  die  mit  jährlich  3¼/1  Prozent  verzinslichen
  Darlehen,  durch  Multiplikation  des  jährlichen  Tilgungsbetrags  mit  der
betreffenden  Verhältnißzahl  in  Spalte  2  der  Tabelle  gefunden.  Wird  z.  B.  für  ein  Darlehen
  von  1200  —X  eine  jährliche  Kulturrente  von  100  —,  d.  h.  neben  dem  jährlichen  Zins
von  1223¼  —  39  -X  ein  jährlicher  Tilgungsbetrag  von  61  44.  (=  5,0833  ½)
entrichtet,  so  sind  ausweislich  der  Tabelle  beispielsweise  nach  20  Halbjahren  61  X  11,705224
—  714,02  -X  getilgt.  Die  Restschuldigkeit,  durch  deren  Erlag  das  fragliche  Darlehen  zur
angegebenen  Zeit  vollständig  getilgt  wird,  beträgt  sonach  485,98

Die  Länge  der  Tilgungsperiode  bei  einer  Kulturrente  von  bestimmter  Höhe  wird  mit
Hilfe  der  Spalte  3  der  Tabelle  aus  dem  Prozentverhältniß  der  Kulturrente  zur  ursprünglichen
  Darlehenssumme  bestimmt.  In  dem  oben  angegebenen  Beispiele  wird  dieses  Prozentverhältniß
  durch  die  Zahl  8,33..  ausgedrückt,  welche  zwischen  den  Zahlen  8,476  150  und