Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Gesch und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
„ 58. 
München, den 18. Dezember 1899. 
  
  
  
  
  
  
Inhbalt: 
Gesetz vom 12. Dezember 1899, die Fortsetzung der Grundentlastung betreffend. — Gesetz vom 15. Dezember 1899, 
Staatsbeihilfe für die durch die jüngsten Hochwasser Geschädigten betreffend. — Gesetz vom 15. Dezember 1899, 
die Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 betreffend. — Königlich Allerhöchste 
Verordnung vom 14. Dezember 1899, den Vollzug des Invalidenversicherungsgesetzes betreffend. — Königlich 
Allerh öchste Verordnung vom 7. Dezember 1899, Sicherungsmaßregeln beim Tode eines Beamten 
betreffend. 
  
  
  
Gesetz, die Fortsetzung der Grundentlastung betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Känigs. 
Tlitpol!, 
von Gottes Gnaden Errniglicher Prinz von Hayemn. 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. I. 
Der durch Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1898, die Fortsetzung der 
Grundentlastung betreffend, gegründete Amortisationsfond wird um den weiteren Betrag von 
neun Millionen Mark verstärkt; diese Summe ist den nach der Generalfinanzrechnung 
pro 1897 bestehenden Erübrigungen der XXIII. Finanzperiode 1896/97 zu entnehmen. 
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