Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M BS. 1005 
Gesetz, Staatsbeihilfe für die durch die jüngsten Hochwasser Geschädigten betreffend. 
Im Mamen Seiner Majestät des Königs. 
Tui#tpold. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Reent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Aus Anlaß der durch die Ueberschwemmungen im September 1899 verursachten großen 
Verheerungen wird eine außerordentliche staatliche Beihilfe gewährt und hiefür ein Betrag 
von 5 650 000 JM zur Verfügung gestellt. 
Aus demselben können nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedürfnisses Beiträge ge- 
währt werden 
a) ohne Verpflichtung zur Rückzahlung als Zuschüsse an einzelne 
Beschädigte zur Erhaltung im Haus= und Nahrungsstande, dann aus- 
nahmsweise an einzelne schwer betroffene arme Gemeinden und überlastete 
Distrikte bis zum Maximalbetrage von 3000 000 M. und zwar: 
in Oberbayern bis zum Maximalbetrage von 1 955000 A, 
in Niederbayern bis zum Maximalbetrage von 1 025.000 „ 
in der Oberpfalz bis zum Maximalbetrage von 11000 „ 
und in Schwaben bis zum Maximalbetrage von . 9000,, 
b) gegen Rückzahlung als unverzinsliche oder gering verzinsliche Darlehen 
an einzelne Beschädigte zur Wiedereinrichtung des gestörten Wirthschafts-, 
Gewerbs= und Geschäftsbetriebes, dann an Gemeinden und Distrikte zur 
Wiederherstellung von Hoch-, Straßen= und Wasserbauten sowie sonstigen 
Anlagen bis zum Maximalbetrage von 2 650 000 A 
Art. 2. 
Die Vertheilung der Zuschüsse nach Art. 1 Abs. 2 it. a erfolgt innerhalb jedes 
Regierungsbezirkes durch den Regierungspräsidenten im Benehmen mit dem ständigen Land- 
rathsausschusse. 
Die Bewilligung von Darlehen nach Art. 1 Abs. 2 lit. b erfolgt durch das k. Staats- 
ministerium des Innern im Benehmen mit dem k. Staatsministerium der Finanzen. 
160“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.