M BS. 1005
Gesetz, Staatsbeihilfe für die durch die jüngsten Hochwasser Geschädigten betreffend.
Im Mamen Seiner Majestät des Königs.
Tui#tpold.
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern,
Reent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Art. 1.
Aus Anlaß der durch die Ueberschwemmungen im September 1899 verursachten großen
Verheerungen wird eine außerordentliche staatliche Beihilfe gewährt und hiefür ein Betrag
von 5 650 000 JM zur Verfügung gestellt.
Aus demselben können nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedürfnisses Beiträge ge-
währt werden
a) ohne Verpflichtung zur Rückzahlung als Zuschüsse an einzelne
Beschädigte zur Erhaltung im Haus= und Nahrungsstande, dann aus-
nahmsweise an einzelne schwer betroffene arme Gemeinden und überlastete
Distrikte bis zum Maximalbetrage von 3000 000 M. und zwar:
in Oberbayern bis zum Maximalbetrage von 1 955000 A,
in Niederbayern bis zum Maximalbetrage von 1 025.000 „
in der Oberpfalz bis zum Maximalbetrage von 11000 „
und in Schwaben bis zum Maximalbetrage von . 9000,,
b) gegen Rückzahlung als unverzinsliche oder gering verzinsliche Darlehen
an einzelne Beschädigte zur Wiedereinrichtung des gestörten Wirthschafts-,
Gewerbs= und Geschäftsbetriebes, dann an Gemeinden und Distrikte zur
Wiederherstellung von Hoch-, Straßen= und Wasserbauten sowie sonstigen
Anlagen bis zum Maximalbetrage von 2 650 000 A
Art. 2.
Die Vertheilung der Zuschüsse nach Art. 1 Abs. 2 it. a erfolgt innerhalb jedes
Regierungsbezirkes durch den Regierungspräsidenten im Benehmen mit dem ständigen Land-
rathsausschusse.
Die Bewilligung von Darlehen nach Art. 1 Abs. 2 lit. b erfolgt durch das k. Staats-
ministerium des Innern im Benehmen mit dem k. Staatsministerium der Finanzen.
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