Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 3. 
Für die Schuldbekenntnisse, Bürgschaftserklärungen und Bestellungen von Hypotheken 
sowie für Eintragung und Löschung der Hypotheken und für die Umschreibung der Hypotheken 
auf den Eigenthümer des belasteten Grundstücks werden Gebühren zur Staatskasse nicht erhoben. 
Art. 4. 
Der k. Staateminister der Finanzen wird ermächtigt, den in Art. 1 Abs. 1 bezeich 
neten Betrag von 5650000 .XA den verfügbaren Mehreinnahmen des Jahres 1898 zu 
entnehmen. « 
DieBcihilfcn,welchcmitUnsererErmächtigungausAnlaßdcsGesammtbeschlusseg 
der beiden Kammern des Landtages vom 10. Oktober 1899 über den Antrag der Abgeordneten 
Dr. Daller und Genossen, Staatsbeihilfe für die durch die jüngsten Hochwasser Geschädigten 
betreffend, bereits vorschußweise geleistet worden sind, haben aus dem in Abs. 1 erwähnten 
Betrage Deckung zu finden und sind von den in Art. 1 Abs. 2 festgesetzten Maximal- 
beträgen in Abrechnung zu bringen. 
Gegeben zu München, den 15. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. SFrhr. v. Riedel. Frhr. v. FeilitzLäh. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
Gesetz, die Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13 Juli 1899 betreffend. 
Im Mamen Seiner Mazjestät des Röniggs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
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