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gründung dienenden Beweisstücke bei der Gemeindebehörde des Wohn- oder Beschäftigungs—
ortes des Versicherten beziehungsweise des Erstattungsberechtigten.
Die Gemeindebehörde hat die Anmeldung ungesäumt dem Bezirksamte vorzulegen, das
sodann nach Maßgabe der 88 112 Abs. lIl, 128 Abs. II des Gesetzes verfährt.
In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten und in jenen Ge—
meinden, für welche eine Anordnung im Sinne des § 6 Abs. II dieser Verordnung ergangen
ist, obliegt auch das Verfahren nach §§ 112 Abs. II, 128 Abs. II des Gesetzes der
Gemeindebehörde.
§ 8.
(Zu §§ 61 bis 64 des Gesetzes.)
Die Wahlordnung für die Wahl von Vetretern der Arbeitgeber und der Versicherten
für die Bezirke der unteren Verwaltungsbehörden (§§ 61, 63) wird vom Landesversicherungs-
amte erlassen. Letzteres bestimmt auch über die Reihenfolge, in welcher die Vertreter zu
den Verhandlungen zuzuziehen sind (§ 64 Abs. II).
Soweit die versicherungepflichtigen Personen (§ 1 des Gesetzes) wahlberechtigten Kassen
im Sinne des § 62 nicht angehören, ist den Magistraten der unmittelbaren Städte und
den Distriktsräthen, bei der ersten Wahl den Distriktsausschüssen, eine der Zahl dieser Per-
sonen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen.
5 9.
Zu § 169 des Gesetzes.)
Die Befugnisse der Ortspolizeibehörden im Sinne des Gesetzes werden in München
vom Stadtmagistrate ausgeübt.
III. Ausgabe der Q#uittungskarten; Einziehung der cgeiträge.
§ 10.
(Zu §8§ 134, 135, 136 und 141 des Gesetzes)
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (§ 134) sowie die Ersetzung
verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Qnittungskarten (8 136) erfolgt durch
die Gemeindebehörden. Denselben obliegt auch, soweit nicht durch das Staatsministerium
des Innern abweichende Anordnung getroffen wird, die Entwerthung der Marken in den
zum Umtausch eingereichten Qnittungskarten (§ 141 Abs. IV des Gesetzes, Ziff. 7 und 8
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. November 1899, Reichsgesetzblatt S. 665)
und die Abstempelung der Qnittungskarten zur Verlängerung ihrer Giltigkeitsdauer (§ 135
Abs. II des Gesetzes, Ziff. 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. November
1899, Reichsgesetzblatt S. 667).