Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1010 
gründung dienenden Beweisstücke bei der Gemeindebehörde des Wohn- oder Beschäftigungs— 
ortes des Versicherten beziehungsweise des Erstattungsberechtigten. 
Die Gemeindebehörde hat die Anmeldung ungesäumt dem Bezirksamte vorzulegen, das 
sodann nach Maßgabe der 88 112 Abs. lIl, 128 Abs. II des Gesetzes verfährt. 
In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten und in jenen Ge— 
meinden, für welche eine Anordnung im Sinne des § 6 Abs. II dieser Verordnung ergangen 
ist, obliegt auch das Verfahren nach §§ 112 Abs. II, 128 Abs. II des Gesetzes der 
Gemeindebehörde. 
§ 8. 
(Zu §§ 61 bis 64 des Gesetzes.) 
Die Wahlordnung für die Wahl von Vetretern der Arbeitgeber und der Versicherten 
für die Bezirke der unteren Verwaltungsbehörden (§§ 61, 63) wird vom Landesversicherungs- 
amte erlassen. Letzteres bestimmt auch über die Reihenfolge, in welcher die Vertreter zu 
den Verhandlungen zuzuziehen sind (§ 64 Abs. II). 
Soweit die versicherungepflichtigen Personen (§ 1 des Gesetzes) wahlberechtigten Kassen 
im Sinne des § 62 nicht angehören, ist den Magistraten der unmittelbaren Städte und 
den Distriktsräthen, bei der ersten Wahl den Distriktsausschüssen, eine der Zahl dieser Per- 
sonen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. 
5 9. 
Zu § 169 des Gesetzes.) 
Die Befugnisse der Ortspolizeibehörden im Sinne des Gesetzes werden in München 
vom Stadtmagistrate ausgeübt. 
III. Ausgabe der Q#uittungskarten; Einziehung der cgeiträge. 
§ 10. 
(Zu §8§ 134, 135, 136 und 141 des Gesetzes) 
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (§ 134) sowie die Ersetzung 
verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Qnittungskarten (8 136) erfolgt durch 
die Gemeindebehörden. Denselben obliegt auch, soweit nicht durch das Staatsministerium 
des Innern abweichende Anordnung getroffen wird, die Entwerthung der Marken in den 
zum Umtausch eingereichten Qnittungskarten (§ 141 Abs. IV des Gesetzes, Ziff. 7 und 8 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. November 1899, Reichsgesetzblatt S. 665) 
und die Abstempelung der Qnittungskarten zur Verlängerung ihrer Giltigkeitsdauer (§ 135 
Abs. II des Gesetzes, Ziff. 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. November 
1899, Reichsgesetzblatt S. 667).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.