Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1014 
Für den Fall des Todes eines Unserer Minister behalten Wir Uns vor, Selbst das 
Erforderliche anzuordnen. 
S 2. 
Die Behörde, welcher die im § 1 bezeichnete Fürsorge obliegt, kann um die Vor- 
nahme geeigneter Maßregeln auch das Nachlaßgericht ersuchen. 
Hat ein Neutamtmann, Rentamtsverweser oder Steuereinnehmer zur Zeit seines Todes 
eine Kasse zu verwalten und befindet sich die vorgesetzte Dienstbehörde nicht an dem Sitze 
der Kasse, so hat das Nachlaßgericht zur Sicherung der im § 1 bezeichneten Sachen die 
geeigneten Maßregeln von Amtswegen vorzunehmen, sofern nicht die Behörde ersucht, hievon 
abzusehen. Das Nachlaßgericht hat der Behörde von den Maßregeln Mittheilung zu machen. 
Der Behörde liegt es ob, das Weitere zu veraulassen. 
§ 3. 
Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Nachlaßgericht zur Sicherung 
eines Nachlasses auf Grund des § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet hat, 
Sachen der im § 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher 
der Verstorbene angehört, oder die Aufsichtsbehörde hievon zu benachrichtigen und ihr zugleich 
von den Sicherungsmaßregeln, die in Ansehung dieser Sachen vorgenommen worden sind, 
Mittheilung zu machen. Der Behäörde liegt es ob, das Weitere zu veranlassen. 
§ 4. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft. 
München, den 7. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr Frhr. v. TCrailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Ceonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Thelemann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.