Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1015 
Zlatt 
    
Gesetz und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
59. 
München, den 21. Dezember 1899. 
Inhalt: 
önig lich Allerhöchste Verordnung vom 16. Dezember 1899, die Gerichtsvollzieherordnung betreffend. — 
Köoniglich Allerhöchste Verordnung vom 16. Dezember 1899, die Vorschriften über die Gebühren der 
Gerichtsvollzieher betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste 
Ge nehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. 
  
  
Nr. 39249. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gerichtsvollzieherordnung betreffend. 
Im Namen Seiner Mlajestät des Königs. 
Tlitpold!, 
von Gottes Gnaden Söniglicher Prinz von Hapyern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des 8 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes, 
des Artikel 65 des Ausführungsgesetzes hiezu und des Artikel 5 des Gesetzes über das 
Gebührenwesen über die Dienstverhältnisse der Gerichtsvollzieher zu bestimmen, was folgt: 
I. Organisation. 
§ 1. 
Die Gerichtsvollzieher werden bei den Amtsgerichten aufgestellt. In der Regel wird 
bei jedem Amtsgericht ein Gerichtsvollzieher aufgestellt. 
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