Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Ein Gerichtsvollzieher, der den Amtseid geleistet hat, braucht ihn im Falle der Ver- 
setzung nicht nochmals zu leisten. 
§ 9. 
Der Gerichtsvollzieher erhält seine Geschäftsräume im Gebäude des Amtsgerichts oder 
in einem besonders gemietheten Gebäude angewiesen. Die Kosten für die Geschäftsräume 
einschließlich der Beheizung und Beleuchtung werden aus der Staatzkasse bestritten. 
Der Gerichtsvollzieher hat an dem Sitze des Amtsgerichts, bei dem er aufgestellt ist, 
zu wohnen. Inwieweit mehrere Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort zu betrachten 
find, bestimmt das Staatsministerium der Justiz. 
II. Buständigkeit. 
§ 10. 
Die Gerichtsvollzieher haben ausßer den ihnen durch Reichs und Landesgesetze zuge 
wiesenen Geschäften 
1. die Befehle, welche eine Anheftung von Schriftstücken oder die Vorführung, Fest- 
haltung oder vorläufige Festnahme einer Person sowie die Vornahme von Durchsuchungen 
und Beschlagnahmen betreffen, zu vollziehen oder bei der Vollziehung Hilfe zu leisten, 
2. die gerichtlichen Kostenbeträge und Strafgelder zu erheben und erforderlichen Falles 
im Zwangswege beizutreiben und 
3.n soweit ihre freie Zeit es gestattet, in der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts bei 
der Besorgung des Schreibwerks mitzuwirken. 
§ 11. 
Die Gerichtsvollzieher sind ferner zuständig: 
1. zur Uebernahme des Auftrags, dem Gläubiger die geschuldete Leistung thatsächlich 
anzubieten und 
2. mit dem Auftrage zur Erhebung des Wechselprotestes auch den Auftrag zur 
Empfangnahme der Zahlung für den Fall zu übernehmen, daß die Zahlung noch vor der 
Rückgabe des protestirten Wechsels erfolgt. 
§ 12. 
Das Staatsministerium der Justiz kann auf Antrag des Landgerichtspräsidenten, 
sofern es die örtlichen Verhältnisse als im Interesse der Bevölkerung gelegen erscheinen 
lassen, die Gerichtsvollzieher in jederzeit widerruflicher Weise für zuständig erklären: 
1. auf Verlangen Mahnbriefe an die Schuldner zu schreiben, 
2. bei Gelegenheit auswärtiger Dienstgeschäfte oder auch brieflich sich den Auftrag zur 
Erwirkung von Zahlungs und Vollstreckungsbefehlen sowie zur Erwirkung der Termins-
	        
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