Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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vollzieher oder die zuständige Gerichtsvollzieherei zu übermitteln und davon, daß dies geschehen 
ist, dem Auftraggeber Kenntniß zu geben. Handelt es sich um den Auftrag zu einer unmittel— 
baren Zustellung, so ist bei Gefahr im Verzuge die Zustellung durch die Post zu bewirken. 
Im Uebrigen hat der Gerichtsvollzieher, wenn er an der Ausführung eines Auftrags 
rechtlich oder thatsächlich verhindert ist, den Auftraggeber von der Verhinderung zu benach— 
richtigen. Ist die Benachrichtigung nicht thunlich oder erscheint im Interesse des Auftrag— 
gebers die sofortige Ausführung des Auftrags geboten, so ist dem Amtsgerichtsvorstand 
Anzeige zu machen. 
818. 
Der Gerichtsvollzieher darf ohne Urlaub von seinem Amtssitz über Nacht nur dann 
entfernt bleiben, wenn eine dienstliche Verrichtung ihn ferne hält. 
§ 19. 
Der Gerichtsvollzieher hat dafür zu sorgen, daß nicht Unberufene durch Anwesenheit 
bei seinen Diensthandlungen oder durch Einsicht der in seiner Verwahrung befindlichen Schrift 
stücke von Privatgeheimnissen Kenntniß erlangen. 
IV. Gebühren. 
8 20. 
Die Gebühren und Auslagen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund der Gesetze und 
Verordnungen zu beanspruchen hat, werden für die Staatskasse erhoben. 
§ 21. 
Der Gerichtsvollzieher, und falls bei einem Amtsgerichte mehrere Gerichtsvollzieher 
aufgestellt sind, die Gerichtsvollzieherei erhält von den in dem Geschäftsjahr eingehenden 
Gebühren für Zwangsvollstreckungen, Wechselproteste und die im § 11 bezeichneten Geschäfte 
einen Antheil. 
§ 22. 
Der Antheil beträgt, falls bei dem Amtsgerichte nur ein Gerichtsvollzieher aufgestellt 
ist, bei einem Gebühreneingange 
1. bis zu 200 Mark 50 vom Hundert 
2. von 200 bis 400 „ 45 „ „ mindestens aber 100 Mark 
3. „ 400 „ 600 „ 40 „ „ „ „ 180 „ 
4., 600 „ 800 „ 35 „ » » „ 240 „ 
5., 800 „ 1000 „ 30 „ „ „ „ 280 „ 
6. „ 1000 „ 1500 „ 25 „ „ » „ 300 „ 
7. „ 1500 „ 2000 „ 20 „ » .,375» 
8.,,2000,,3000».15» ,, » »400»—
	        
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