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vollzieher oder die zuständige Gerichtsvollzieherei zu übermitteln und davon, daß dies geschehen
ist, dem Auftraggeber Kenntniß zu geben. Handelt es sich um den Auftrag zu einer unmittel—
baren Zustellung, so ist bei Gefahr im Verzuge die Zustellung durch die Post zu bewirken.
Im Uebrigen hat der Gerichtsvollzieher, wenn er an der Ausführung eines Auftrags
rechtlich oder thatsächlich verhindert ist, den Auftraggeber von der Verhinderung zu benach—
richtigen. Ist die Benachrichtigung nicht thunlich oder erscheint im Interesse des Auftrag—
gebers die sofortige Ausführung des Auftrags geboten, so ist dem Amtsgerichtsvorstand
Anzeige zu machen.
818.
Der Gerichtsvollzieher darf ohne Urlaub von seinem Amtssitz über Nacht nur dann
entfernt bleiben, wenn eine dienstliche Verrichtung ihn ferne hält.
§ 19.
Der Gerichtsvollzieher hat dafür zu sorgen, daß nicht Unberufene durch Anwesenheit
bei seinen Diensthandlungen oder durch Einsicht der in seiner Verwahrung befindlichen Schrift
stücke von Privatgeheimnissen Kenntniß erlangen.
IV. Gebühren.
8 20.
Die Gebühren und Auslagen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund der Gesetze und
Verordnungen zu beanspruchen hat, werden für die Staatskasse erhoben.
§ 21.
Der Gerichtsvollzieher, und falls bei einem Amtsgerichte mehrere Gerichtsvollzieher
aufgestellt sind, die Gerichtsvollzieherei erhält von den in dem Geschäftsjahr eingehenden
Gebühren für Zwangsvollstreckungen, Wechselproteste und die im § 11 bezeichneten Geschäfte
einen Antheil.
§ 22.
Der Antheil beträgt, falls bei dem Amtsgerichte nur ein Gerichtsvollzieher aufgestellt
ist, bei einem Gebühreneingange
1. bis zu 200 Mark 50 vom Hundert
2. von 200 bis 400 „ 45 „ „ mindestens aber 100 Mark
3. „ 400 „ 600 „ 40 „ „ „ „ 180 „
4., 600 „ 800 „ 35 „ » » „ 240 „
5., 800 „ 1000 „ 30 „ „ „ „ 280 „
6. „ 1000 „ 1500 „ 25 „ „ » „ 300 „
7. „ 1500 „ 2000 „ 20 „ » .,375»
8.,,2000,,3000».15» ,, » »400»—