Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 40. 
Als Verweser kann nur aufgestellt werden, wer den im § 6 Nr. 1 bie 6 bezeichneten 
Erfordernissen entspricht und genügende Vorbildung besitzt. 
Personen, welche nicht die Prüfung für das Gerichtsvollzieheramt oder die Prüfung 
für das Gerichtsschreiberamt bestanden haben, sollen nur in Ermangelung solcher geprüfter 
Personen aufgestellt werden. 
§ 41. 
Auf den Verweser finden die für den Gerichtevollzieher gegebenen Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. Er führt das Dienstsiegel des Gerichtsvollziehers, für den er auf- 
gestellt ist. Auch ist ihm gestattet, die für den Gerichtsvollzieher vorgeschriebene Dienstmütze 
zu tragen. 
8 42. 
Die Aufstellung des Verwesers erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. 
Soll die Verwesung länger als zwei Monate dauern, so ist die Genehmigung des Staats— 
ministeriums der Justiz erforderlich. In dringenden Fällen sowie wenn die Verwesung 
nicht länger als vierzehn Tage dauern soll, kann die einstweilige Aufstellung durch den Amts 
gerichtsvorstand erfolgen. 
8 43. 
Die Bestimmungen, die für die Aufstellung der Verweser gelten, finden auf die Auf- 
stellung der Hilfsgerichtsvollzieher Anwendung. 
Einem Verweser oder Hilfsgerichtsvollzieher, der von einem anderen Orte als dem Sitze 
des Amtsgerichts zur Dienstleistung berufen wird, wird neben dem Ersatze der Reisekosten 
eine Vergütung gewährt. 
Unter besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Dauer der Dienstleistung, kann 
eine Vergütung einem Verweser oder Hilfsgerichtsvollzieher auch dann gewährt werden, wenn 
er am Sitze des Amtsgerichts wohnt. 
Die Vergütung wird durch das Staatsministerium der Justiz bestimmt. 
VII. Gerichtsvollzieher für Strafsachen. 
§ 45. 
Das Staatsministerium der Justiz kann Amtsgerichtsdienern die Eigenschaft von 
Gerichtsvollziehern zum Zwecke der Beitreibung der in Strafsachen anfallenden Strafgelder 
und Kostenbeträge beilegen
	        
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