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8 40.
Als Verweser kann nur aufgestellt werden, wer den im § 6 Nr. 1 bie 6 bezeichneten
Erfordernissen entspricht und genügende Vorbildung besitzt.
Personen, welche nicht die Prüfung für das Gerichtsvollzieheramt oder die Prüfung
für das Gerichtsschreiberamt bestanden haben, sollen nur in Ermangelung solcher geprüfter
Personen aufgestellt werden.
§ 41.
Auf den Verweser finden die für den Gerichtevollzieher gegebenen Vorschriften ent-
sprechende Anwendung. Er führt das Dienstsiegel des Gerichtsvollziehers, für den er auf-
gestellt ist. Auch ist ihm gestattet, die für den Gerichtsvollzieher vorgeschriebene Dienstmütze
zu tragen.
8 42.
Die Aufstellung des Verwesers erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Soll die Verwesung länger als zwei Monate dauern, so ist die Genehmigung des Staats—
ministeriums der Justiz erforderlich. In dringenden Fällen sowie wenn die Verwesung
nicht länger als vierzehn Tage dauern soll, kann die einstweilige Aufstellung durch den Amts
gerichtsvorstand erfolgen.
8 43.
Die Bestimmungen, die für die Aufstellung der Verweser gelten, finden auf die Auf-
stellung der Hilfsgerichtsvollzieher Anwendung.
Einem Verweser oder Hilfsgerichtsvollzieher, der von einem anderen Orte als dem Sitze
des Amtsgerichts zur Dienstleistung berufen wird, wird neben dem Ersatze der Reisekosten
eine Vergütung gewährt.
Unter besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Dauer der Dienstleistung, kann
eine Vergütung einem Verweser oder Hilfsgerichtsvollzieher auch dann gewährt werden, wenn
er am Sitze des Amtsgerichts wohnt.
Die Vergütung wird durch das Staatsministerium der Justiz bestimmt.
VII. Gerichtsvollzieher für Strafsachen.
§ 45.
Das Staatsministerium der Justiz kann Amtsgerichtsdienern die Eigenschaft von
Gerichtsvollziehern zum Zwecke der Beitreibung der in Strafsachen anfallenden Strafgelder
und Kostenbeträge beilegen