Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

59. 1025 
Diese Bedienstete führen in ihrer Eigenschaft als Gerichtsvollzieher ein Siegel mit 
dem Königlichen Wappen und der Unschrift: „Gerichtsvollzieher in Strafsachen bei dem 
K. B. Amtsgerichte N" und tragen die für die Gerichtsvollzieher vorgeschriebene Dienstmütze. 
Diesen Bediensteten können die eingehenden Zwangsvollstreckungsgebühren zugewiesen 
werden. 
VIII. Schluß- und Uebergangsbestimmungen. 
8 46. 
Die Verordnung vom 6. September 1879, die Gerichtsvollzieherordnung betreffend, 
wird aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. 
§ 47. 
Die bisher abgelegte Prüfung für das Gerichtsvollzieheramt ersetzt die im S§ 6 Nr. 7 
vorgeschriebene Prüfung. 
8 48. 
Den am 1. Januar 1900 im Dienste befindlichen Gerichtsvollziehern wird bei der 
Festsetzung des Gehalts die volle Dienstzeit angerechnet, die sie seit dem 1. Juli 1870 in 
der Eigenschaft eines Gerichtsvollziehers oder eines ständigen Verwesers im Gerichtsvollzieher— 
amt älterer Ordnung oder eines Amtsgerichtsdieners, dem das Gerichtsvollzieheramt als 
Nebenamt übertragen war, zurückgelegt haben. Bei den vor dem 1. Januar 1897 
ernannten Gerichtsvollziehern wird diese Dienstzeit in der vollen Höhe auch der Berechnung 
des Gehalts eines Gerichtsvollziehers lI. Klasse zu Grunde gelegt, gleichviel ob die Er— 
nennung zu dieser Eigenschaft sofort mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder erst 
später im Wege der Beförderung sich vollzieht. 
Die gleiche Anrechnung der Dienstzeit findet bei der Berechnung der Pensionen statt, 
wobei gegebenenfalls der § 55 der Verordnung vom 26. Juni 1894, die Dienstverhält- 
nisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend, sinngemäße 
Anwendung zu finden hat. 
Die vorstehenden Grundsätze (Abs. 1 und 2) gelten auch für diejenigen Gerichtsvoll- 
zieher, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung zeitweise des Dienstes ent- 
hoben sind und nach diesem Zeitpunkte wieder zum aktiven Dienste berufen werden. 
§ 49. 
Bleibt der nach vorstehender Bestimmung sich berechnende Gehalt nebst der Gehalts- 
zulage hinter dem reinen Einkommen der Vergangenheit zurück, so werden die vor dem 
1. Januar 1900 ernannten Gerichtsvollzieher für den Einkommensentgang in Form einer 
nichtpensionsfähigen persönlichen Zulage entsprechend entschädigt. 163
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.