Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

V 59. 1029 
streckungsgerichts erhält der Gerichtsvollzieher die im § 7 der Gebührenordnung für Gerichts- 
vollzieher bestimmte Gebühr. 
Die nämliche Gebühr erhält er für die Vornahme einer Versteigerung in Verlassen 
schaftssachen, sowie für die Vornahme einer freiwilligen Versteigerung. 
— 
§ 5. 
Für die Uebergabe eines oder mehrerer Grundstücke an den Verwalter nach dem § 150 
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erhält der Gerichts- 
vollzieher nach der Zeitdauer, die das Geschäft erfordert, für jede angefangene Stunde eine 
(Sebühr von 0.50 Mark, jedoch nicht unter 2 Mark. 
86. 
Die Gebühr für die Ausführung von Zwangsmaßregeln in den Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund des Art. 130 des Ausführungsgesetzes zum Bürger— 
lichen Gesetzbuch, insbesondere für die Vorführung oder Inhaftnahme einer Person beträgt 
3 Mark. 
§ 7. 
Die Gebühr für ein durch den Gerichtsvollzieher zu bewerkstelligendes Angebot nach 
den 8§ 293, 294 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt 2, 50 Mark. Ist der Gegenstand 
eines thatsächlichen Angebots Geld, so erhält der Gerichtsvollzieher 
von dem Betrage bis zu 1000 Mark 1 vom Hundert, 
von dem Betrage über 1000 Mark bis zu 2000 Mark ½ vom Hundert, 
von dem Betrage über 2000 Mark /8 vom Hundert, 
jedoch nicht unter 2,50 Mark. 
In dem Falle des § 756 der Civilprozeßordnung findet eine besondere Gebühr für 
das Angebot nur statt, wenn der Gerichtsvollzieher Zwangsvollstreckungshandlungen nicht 
vorzunehmen hat. 
Die bei einem Angebote zu machenden Zustellungen gelten bezüglich der Gebühren 
und Auslagen als Bestandtheile des Angebots. 
8S8. 
Die Gebühr für die Aufnahme eines Wechselprotestes beträgt bei einem Nennwerthe 
des Wechsels bis zu 100 Mark einschließlich 1 Mark, 
bis zu 300 Mark einschließlich 2 Mark, 
bis zu 1000 Mark einschließlich 3 Mark, 
bis zu 5000 Mark einschließlich 4 Mark, 
über 5000 Mark 5 Mark.
	        
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