Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W59. 1031 
Der Berechnung wird der bei der Versteigerung oder dem Verkaufe erzielte Erlös und 
in den Fällen, in denen es zu einer Versteigerung oder einem Verkaufe nicht kommt, der 
Schätzungswerth der Gegenstände zu Grunde gelegt. 
Die Staatsministerien der Justiz und der Finanzen sind ermächtigt, diese Lagerkosten 
im Bedarfsfalle zu erhöhen oder zu mindern. 
8 13. 
Auf die in den 883 bis 11 bezeichneten Geschäfte finden die Bestimmungen der 
8s8 12 bis 21, 23 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher entsprechende Anwendung. 
§ 14. 
Für die Fertigung eines Mahnbriefes darf eine Schreibgebühr nicht verrechnet werden. 
§ 15. 
Auf Erinnerungen, welche der Zahlungspflichtige oder die Staatskasse gegen den An- 
satz von Gebühren oder Auslagen des Gerichtsvollziehers erheben, finden die Art. 44 bis 46, 
48 bis 50, 52 des Gesetzes über das Gebührenwesen Anwendung. 
Der Gerichtsvollzieher ist zur Einlegung der Beschwerde nicht berechtigt. 
§ 16. 
Die K. Verordnung vom 6. September 1879, die Gebühren der Gerichtsvollzieher 
betreffend, wird aufgehoben. 
Die Vorschriften der §§ 5 bis 8, 10 dieser Verordnung bleiben jedoch für die nach 
den bisherigen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu 
erledigenden Geschäfte in Kraft. 
München, den 16. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Lronrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Thelemann. 
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