Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 60. 1037 
Macht der Hinterleger das Recht des Gläubigers zur Empfangnahme von der Bewirkung 
einer Gegenleistung abhängig, so ist dies unter der Bezeichnung der Gegenleistung in der 
Hinterlegungserklärung anzugeben. 
§ 15. 
In den Fällen der §§ 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Hinter- 
legungserklärung der Nachweis beizufügen, das das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist. 
§ 16. 
Die Hinterlegung von Inhaberpapieren mit den dazu gehörenden Zins-, Renten= oder 
Gewinnantheilscheinen, von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind, sowie 
von Kostbarkeiten durch den Vormund, Pfleger oder Beistand auf Grund der SS 1814, 
1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschieht auf Grund einer dem Vormunde, Pfleger oder 
Beistande von dem Vormundschaftsgericht ertheilten Weisung. Die Weisung ist in zwei 
Exemplaren vorzulegen. Sie muß den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 entsprechen 
und die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle sowie der Vormundschaftssache enthalten. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf die in Gemäßheit des § 1667 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erfolgte Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten durch den Vater oder 
die Mutter entsprechende Anwendung. 
1 S 17. 
Die Hinterlegungserklärung kann zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Amtsgerichts, 
welches Hinterlegungsstelle ist, oder eines anderen Amtsgerichts abgegeben werden. Ist die 
Rechtssache, in welcher die Hinterlegung erfolgt, bei dem Landgericht oder einem Gerichte 
höherer Art anhängig, so kann die Erklärung auch zum Protokolle des Gerichtsschreibers des 
Gerichts erfolgen, bei dem die Sache anhängig ist. 
818. 
Ist die Hinterlegungserklärung vollständig und die angegebene Veranlassung eine solche, 
für welche die Hinterlegung nach den Gesetzen zulässig ist, so darf die Annahme nicht ab— 
gelehnt werden. 
Wird die Annahme abgelehnt, so sind die zum Zwecke der Hinterlegung eingegangenen 
Sachen dem Antragsteller auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden. Von der Ablehnung 
ist der Antragsteller unter Angabe des Grundes zu verständigen. 
Die Ablehnung auf Grund der Unzulässigkeit einer Hinterlegung ist unstatthaft: 
1. wenn der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung eines Gerichts oder einer 
Staatsanwaltschaft zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist; 
2. wenn ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um Annahme der Sache ersucht.
	        
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