M 60. 1037
Macht der Hinterleger das Recht des Gläubigers zur Empfangnahme von der Bewirkung
einer Gegenleistung abhängig, so ist dies unter der Bezeichnung der Gegenleistung in der
Hinterlegungserklärung anzugeben.
§ 15.
In den Fällen der §§ 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Hinter-
legungserklärung der Nachweis beizufügen, das das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
§ 16.
Die Hinterlegung von Inhaberpapieren mit den dazu gehörenden Zins-, Renten= oder
Gewinnantheilscheinen, von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind, sowie
von Kostbarkeiten durch den Vormund, Pfleger oder Beistand auf Grund der SS 1814,
1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschieht auf Grund einer dem Vormunde, Pfleger oder
Beistande von dem Vormundschaftsgericht ertheilten Weisung. Die Weisung ist in zwei
Exemplaren vorzulegen. Sie muß den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 entsprechen
und die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle sowie der Vormundschaftssache enthalten.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf die in Gemäßheit des § 1667 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erfolgte Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten durch den Vater oder
die Mutter entsprechende Anwendung.
1 S 17.
Die Hinterlegungserklärung kann zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Amtsgerichts,
welches Hinterlegungsstelle ist, oder eines anderen Amtsgerichts abgegeben werden. Ist die
Rechtssache, in welcher die Hinterlegung erfolgt, bei dem Landgericht oder einem Gerichte
höherer Art anhängig, so kann die Erklärung auch zum Protokolle des Gerichtsschreibers des
Gerichts erfolgen, bei dem die Sache anhängig ist.
818.
Ist die Hinterlegungserklärung vollständig und die angegebene Veranlassung eine solche,
für welche die Hinterlegung nach den Gesetzen zulässig ist, so darf die Annahme nicht ab—
gelehnt werden.
Wird die Annahme abgelehnt, so sind die zum Zwecke der Hinterlegung eingegangenen
Sachen dem Antragsteller auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden. Von der Ablehnung
ist der Antragsteller unter Angabe des Grundes zu verständigen.
Die Ablehnung auf Grund der Unzulässigkeit einer Hinterlegung ist unstatthaft:
1. wenn der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung eines Gerichts oder einer
Staatsanwaltschaft zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist;
2. wenn ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um Annahme der Sache ersucht.