Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 60. 1039 
Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, daß ihr die Erfüllung der Voraussetzungen, 
von denen der Anspruch auf Herausgabe abhängt, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte 
Urkunden nachgewiesen wird. 
§ 24. . 
Ist das Recht des Gläubigers zum Empfange der von dem Schuldner hinterlegten 
Sache von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so ist zum Nachweise der 
Empfangsberechtigung die Einwilligung des Schuldners erforderlich. 
§ 25. 
Der Nachweis des Erwerbes von Todeswegen ist durch einen Erbschein zu führen; bei 
dem Erwerb im Wege der Auseinandersetzung genügt ein Zeugniß des zuständigen Gerichts 
oder Notars. · 
8 26. 
Die Herausgabe der in Gemäßheit des § 1667 oder der 88 1814, 1818 des Bürgerlichen 
Gesetzuuchs von dem Vater oder der Mutter, dem Vormunde, dem Pfleger oder Beistande 
hinterlegten Werthpapiere und Kostbarkeiten erfolgt auf Weisung des Vormundschaftsgerichts. 
Zur Herausgabe der jeweils fälligen oder im Laufe des Jahres, in welchem die Herausgabe 
verlangt wird, oder des nächstfolgenden fällig werdenden Zins-, Renten= oder Gewinnantheil- 
scheine ist die Weisung nur erforderlich, soweit dies in der Hinterlegungsweisung (§ 16) 
bemerkt ist. 
§ 27. 
Der Antrag auf Herausgabe darf, unbeschadet eines gerichtlichen Verbots, nicht ab- 
gelehnt werden: 
1. wenn die Herausgabe durch Erklärung aller Betheiligten bewilligt oder die Empfangs- 
berechtigung durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt ist; 
2. wenn die Herausgabe von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft angeordnet 
ist oder das Gericht oder die Staatsanwaltschaft um die Herausgabe ersucht. 
§ 28. 
Wird die Herausgabe abgelehnt, so ist der Antragsteller unter Angabe des Grundes 
hievon in Kenntniß zu setzen. 
§ 29. 
Die Empfangnahme geschieht in der Regel persönlich. 
Ueber die Herausgabe ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll eine Angabe 
darüber enthalten, ob die Hinterlegungsbeamten, bei der Herausgabe einer Urkunde, die kein 
Werthpapier ist, der zweite Hinterlegungsbeamte, den Empfänger kennen und, sofern dies 
nicht der Fall ist, in welcher Weise sie sich Gewißheit über die Persönlichkeit verschafft haben.
	        
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