Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 30. 
Auf schriftlichen Antrag des Empfangsberechtigten wird die herauszugebende Sache ihm 
mit der Aufforderung, einen Empfangsschein einzuseuͤden, durch die Post übersendet. Die 
Uebersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Empfangsberechtigten. Uebersteigt der 
Werth der herauszugebenden Sachen den Betrag von eintausend Mark oder soll die Ueber- 
sendung in das Ausland erfolgen, so muß die Unterschrift des Antragstellers öffentlich be- 
glaubigt sein. 
Der Postschein dient der Hinterlegungsstelle als Rechnungsbeleg. 
§ 31. 
Im Verkehre mit Behörden erfolgt die Herausgabe auf schriftlichem Wege mittels 
Postsendung 
4. Verkauf von Rostbarkeiten von Amtswegen. 
§ 32. 
Ist über Kostbarkeiten innerhalb zehn Jahren vom Tage der Hinterlegung an eine 
Verfügung nicht getroffen worden, so kann die Hinterlegungsstelle den freihändigen Verkauf 
der Kostbarkeiten veranlassen. Der Verkauf von Gold= oder Silbersachen darf nur zu einem 
Preise bewirkt werden, welcher den Gold= oder Silberwerth erreicht. Der Erlös, von welchem 
die Verkaufskosten zu kürzen sind, wird wie hinterlegtes Geld weiter verwaltet. 
Der Hinterleger und die bei der Hinterlegung sonst betheiligten Personen sind von dem 
beabsichtigten Verkaufe mindestens drei Monate vorher mittels eingeschriebenen Briefes zu 
benachrichtigen. 
Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist. 
Diese Vorschriften finden auf Hinterlegungen, welche erfolgt sind. 
1. von dem Vater oder der Mutter, dem Vormunde, Pfleger oder Beistand auf GGrund 
des § 1667 oder der §§ 1814, 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
2. auf Anordnung der Fideikommißbehörde in Familienfideikommißsachen, 
mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verkauf nicht vor dem Ablaufe von fünf Jahren 
seit der Beendigung der elterlichen Gewalt oder der Vormundschaft oder Pflegschaft oder 
seitdem die Sache die Eigenschaft als Vermögensstück des Fideikommisses verloren hat, an- 
geordnet werden darf. 
5. Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe 
§ 33. 
In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablaufe von ein
	        
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