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Nr. 18801l.
Bekauntmachung, die Militär-Transportorduung für Eisenbahnen betreffend.
fl. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Aeußern,
dann des fK. friegsministeriums.
Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 26. Februar ds. Is. (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 75/76) wird auf Grund des § 54, 18 der Militär-Trans-
portordnung für Eisenbahnen bestimmt, daß das in der Anlage V zur Militär-Transport-
ordnung enthaltene Verzeichniß der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe
und Munitionsgegenstände nebst Angabe, welche von diesen zur Gefahrklasse und welche
nicht zur Gefahrklasse zu rechnen sind, (Reichsgesetzblatt 1899, Seite 99/100) auch für
die bayerischen Eisenbahnen zu gelten hat.
Hiebei wird weiter bestimmt, daß in dem angeführten Verzeichnisse unter A, laufende
Nr. 4 für „20g“ zu setzen ist „409“.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1899 in Geltung. Vom
gleichen Tage an werden die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 29. März 1888,
die Militär-Transportordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedenstransportordnung)
betreffend, — Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 222 ff. — und der hiezu erlassenen
Nachträge außer Wirksamkeit gesetzt.
München, den 21. März 1899.
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Erhr. v. Asch.
Nr. 6291.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über Invaliditäts= und Altersversicherung betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
In Gemäßheit des § 72 des Gesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts.
und Altersversicherung, wird bekannt gegeben, daß unter Enthebung des bisherigen stell-
vertretenden Vorsitzenden mit Wirksamkeit vom 1. April ds. Is. an zum Stellvertreter des
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der Versicherungsanstalt für Niederbayern der k. Regierungs-
assessor August Beichhold in Landshut ernannt worden ist.
München, den 23. März 1899.
Frhr. v. Feilitzsch.
Nr. 5445.
Bekauntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die
Stadtgemeinde Landau i. d. Pfalz betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige