Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M6GI. 
1. 
2. 
1071 
Formular VI. 
  
Bemerkungen. 
.In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in Spalte 26 derselben vermerkten 
Wiederimpfpflichtigen; 
sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen mit 
Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, welche während des Geschäftsjahrs das 12. Lebensjahr 
zurücklegen, gleichviel ob dieselben bereits angeblich oder wirklich innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre 
mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natürlichen Blattern überstanden haben. Ob eine von diesen 
beiden letzteren Thatsachen vorliege, muß der Impfarzt durch Kenntnißnahme der bezüglichen ärztlichen 
Zeugnisse beziehungsweise durch eigene Untersuchung feststellen und im Bejahungsfall in den bezüglichen 
Spalten des Listenformulars verzeichnen. 
  
  
  
  
  
  
II. In Spalte 8 ist einzutragen: 
1. bei Impfung mit Thierlymphe der Name derienigen Anstalt oder derjenigen Privatperson, von welcher 
die Lymphe bezogen wurde; 
2. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Abimpflinges; 
3Z. bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name derjenigen Anstalt oder desjenigen Impfarztes, 
von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande 
gebrauchte Loymphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen, 
hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und zunächst aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes 
selbst in diese Spalte einzutragen. 
III. In Spalte 26 sind einzutragen: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 15 mit „Nein“ verzeichueten Kinder; 
2. alle zum 1. oder zum 2. Male, aber nicht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar aus 
Spalte 6 und 16); 
3. alle wegen Nichtauffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nicht geimpften (Spalte 21), auf Grund 
erztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 2 4) oder der Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 25) 
nder. 
IV. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung 
gekommen ist. 
Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen beziehungsweise Bläschen 
an den Impfsstellen. 
Liste der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder 
für 1. 
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