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ch die Genehmigung von Tarifbestimmungen, durch welche gemäß § 26 Abs. 6 der
Eisenbahn-Verkehrsordnung aus Anlaß der Verspätung oder des Ausfalls von Zügen,
sowie von Betriebsstörungen weitere Erleichterungen festgesetzt werden;
4!| die Genehmigung von Tarifbestimmungen, durch welche gemäß § 34 Abs. 4 der
Eisenbahn-Verkehrdordnung mit Rücksicht auf besondere Betriebsverhältnisse der Ersatz
für den Verlust, die Minderung oder die Beschädigung von Reisegepäck auf einen
Höchstbetrag beschränkt wird;
e) die Erlassung von Vorschriften über die Beschaffenheit des für die Frachtbriefe zu
verwendenden Schreibpapiers gemäs § 52 Abs. 1 der Eisenbahn Verkehrsordnung;
1) die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des § 52 Abs. 1 der Eisen
bahn-Verkehrsordnung gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen.
3. Der Tarif bestimmt, ob für die der Eisenbahn gemäß § 53 Abs. 3 der Eisen
bahn-Verkehrsordnung obliegende Feststellung des Gewichtes der Stückgüter eine Gebühr
erhoben wird.
Demgemäß wird die Eisenbahn Verkehrdordnung nachstehend zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Zugleich wird bestimmt, daß die Frachtbrief Formulare, welche in den Anlagen C
und D der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. November 1892
vorgeschrieben und gemäß der Ministerialbekanntmachung vom 4. Dezember 1892 Nr. 59261I
(Gesetz. und Verordnungsblatt 1892 Seite 759 ff.) gleichmäßig für die Eisenbahnen
Bayerne eingeführt sind, auch nach Einführung der neuen Eisenbahn Verkehrsordnung noch
bis zum 31. Dezember 1900 einschließlich verwendet werden dürfen.
München, den 16. Dezember 1899.
Dr. Frhr. von Crailsheim.
Eisenbahn-Verkehrsordnung.
J.
Eingangsbestimmungen.
(. Die Eisenbahn Verkehrsordnung findet Anwendung auf die dem öffentlichen Ver
kehre dienenden Eisenbahnen Deutschlande mit Ausnahme der Bahnunternehmungen, welche
weder zu den Haupteisenbahnen im Sinne der Betriebeordnung noch zu den Nebeneisen
bahnen im Sinne der Bahnordnung gehören (Kleinbahnen). Auf den internationalen Ver-
kehr findet die Verkehrsordnung nur insoweit Anwendung, als derselbe nicht durch besondere
Bestimmungen geregelt ist.