Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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ch die Genehmigung von Tarifbestimmungen, durch welche gemäß § 26 Abs. 6 der 
Eisenbahn-Verkehrsordnung aus Anlaß der Verspätung oder des Ausfalls von Zügen, 
sowie von Betriebsstörungen weitere Erleichterungen festgesetzt werden; 
4!| die Genehmigung von Tarifbestimmungen, durch welche gemäß § 34 Abs. 4 der 
Eisenbahn-Verkehrdordnung mit Rücksicht auf besondere Betriebsverhältnisse der Ersatz 
für den Verlust, die Minderung oder die Beschädigung von Reisegepäck auf einen 
Höchstbetrag beschränkt wird; 
e) die Erlassung von Vorschriften über die Beschaffenheit des für die Frachtbriefe zu 
verwendenden Schreibpapiers gemäs § 52 Abs. 1 der Eisenbahn Verkehrsordnung; 
1) die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des § 52 Abs. 1 der Eisen 
bahn-Verkehrsordnung gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen. 
3. Der Tarif bestimmt, ob für die der Eisenbahn gemäß § 53 Abs. 3 der Eisen 
bahn-Verkehrsordnung obliegende Feststellung des Gewichtes der Stückgüter eine Gebühr 
erhoben wird. 
Demgemäß wird die Eisenbahn Verkehrdordnung nachstehend zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Zugleich wird bestimmt, daß die Frachtbrief Formulare, welche in den Anlagen C 
und D der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. November 1892 
vorgeschrieben und gemäß der Ministerialbekanntmachung vom 4. Dezember 1892 Nr. 59261I 
(Gesetz. und Verordnungsblatt 1892 Seite 759 ff.) gleichmäßig für die Eisenbahnen 
Bayerne eingeführt sind, auch nach Einführung der neuen Eisenbahn Verkehrsordnung noch 
bis zum 31. Dezember 1900 einschließlich verwendet werden dürfen. 
München, den 16. Dezember 1899. 
Dr. Frhr. von Crailsheim. 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
J. 
Eingangsbestimmungen. 
(. Die Eisenbahn Verkehrsordnung findet Anwendung auf die dem öffentlichen Ver 
kehre dienenden Eisenbahnen Deutschlande mit Ausnahme der Bahnunternehmungen, welche 
weder zu den Haupteisenbahnen im Sinne der Betriebeordnung noch zu den Nebeneisen 
bahnen im Sinne der Bahnordnung gehören (Kleinbahnen). Auf den internationalen Ver- 
kehr findet die Verkehrsordnung nur insoweit Anwendung, als derselbe nicht durch besondere 
Bestimmungen geregelt ist.
	        
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