Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MG2. 1085 
(2) Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne ihn zu belegen, geht 
seines Anspruchs auf diesen Platz verlustig. 
(3) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten, so ist den 
Reisenden das Aussteigen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zugführers gestattet. Die 
Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngeleise entfernen, auch auf das erste mit 
der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene Zeichen ihre Plätze wieder einnehmen. 
(4) Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der Dampfpfeife 
gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht 
des Anspruchs auf die Mitreise verlustig 
§ 25. 
Freiwillige Unterbrechung der Fahrt. 
(1) Den Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender, von der Eisenbahn bewilligter 
Vergünstigungen, gestattet, die Fahrt einmal, bei Rückfahrkarten auf dem Hin= und Rück- 
wege je einmal zu unterbrechen, um mit einem am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage 
nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter zu reisen. Solche Reisende haben 
auf der Zwischenstation sofort nach dem Verlassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre 
Fahrkarte vorzulegen und dieselbe mit dem Vermerke der Giltigkeit versehen zu lassen; Aus- 
nahmen können in den Tarifen zugelassen werden. Falls der Zug, welchen sie zur Weiterfahrt 
benutzen wollen, höher tarifirt ist als derjenige, für welchen sie eine Fahrkarte gelöst haben, 
so ist eine den Preisunterschied mindestens deckende Zuschlagskarte zu lösen. 
(e) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen festgesetzten 
Frist wird durch die Unterbrechung der Fahrt nicht herbeigeführt. Mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde kann die Unterbrechung der Fahrt von besonderen, in die Tarife auf- 
zunehmenden Bedingungen abhängig gemacht oder für gewisse Fahrkarten ganz ausgeschlossen werden. 
§ 26. 
Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen. 
C) Verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie der Ausfall eines Zuges begründen keinen 
Anspruch auf Schadensersatz gegen die Eisenbahn. 
(e) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt, 
so ist dem mit durchgehender Fahrkarte versehenen Reisenden, sofern er mit dem nächsten 
zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Abgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis 
für die Hin= und Rückreise in der auf der Hinreise benutzten Wagenklasse zu erstatten. 
(3) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisenden unter Vorlegung 
seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunft des verspäteten Zuges dem Stationsvorsteher sowie 
nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher der letzteren anzumelden. Ueber diese 
Meldungen haben beide Stationsvorsteher Bescheinigung zu ertheilen. 12 
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