MG2. 1085
(2) Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne ihn zu belegen, geht
seines Anspruchs auf diesen Platz verlustig.
(3) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten, so ist den
Reisenden das Aussteigen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zugführers gestattet. Die
Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngeleise entfernen, auch auf das erste mit
der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene Zeichen ihre Plätze wieder einnehmen.
(4) Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der Dampfpfeife
gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht
des Anspruchs auf die Mitreise verlustig
§ 25.
Freiwillige Unterbrechung der Fahrt.
(1) Den Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender, von der Eisenbahn bewilligter
Vergünstigungen, gestattet, die Fahrt einmal, bei Rückfahrkarten auf dem Hin= und Rück-
wege je einmal zu unterbrechen, um mit einem am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage
nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter zu reisen. Solche Reisende haben
auf der Zwischenstation sofort nach dem Verlassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre
Fahrkarte vorzulegen und dieselbe mit dem Vermerke der Giltigkeit versehen zu lassen; Aus-
nahmen können in den Tarifen zugelassen werden. Falls der Zug, welchen sie zur Weiterfahrt
benutzen wollen, höher tarifirt ist als derjenige, für welchen sie eine Fahrkarte gelöst haben,
so ist eine den Preisunterschied mindestens deckende Zuschlagskarte zu lösen.
(e) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen festgesetzten
Frist wird durch die Unterbrechung der Fahrt nicht herbeigeführt. Mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde kann die Unterbrechung der Fahrt von besonderen, in die Tarife auf-
zunehmenden Bedingungen abhängig gemacht oder für gewisse Fahrkarten ganz ausgeschlossen werden.
§ 26.
Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen.
C) Verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie der Ausfall eines Zuges begründen keinen
Anspruch auf Schadensersatz gegen die Eisenbahn.
(e) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt,
so ist dem mit durchgehender Fahrkarte versehenen Reisenden, sofern er mit dem nächsten
zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Abgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis
für die Hin= und Rückreise in der auf der Hinreise benutzten Wagenklasse zu erstatten.
(3) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisenden unter Vorlegung
seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunft des verspäteten Zuges dem Stationsvorsteher sowie
nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher der letzteren anzumelden. Ueber diese
Meldungen haben beide Stationsvorsteher Bescheinigung zu ertheilen. 12
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