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§ 36.
Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks.
(1) Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch verspätete Auslieferung des
Reisegepäcks (§ 33 Abs. 2) entsteht, es sei denn, daß die Verspätung von einem Ereignisse
herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
(2) Ist auf Grund der vorstehenden Bestimmung für Versäumung der Lieferzeit Ersatz
zu leisten, so ist der nachweislich entstandene Schaden zu vergüten und zwar:
a) bei stattgehabter Angabe des Interesses an der Lieferung: bis zur Höhe des
angegebenen Betrags;
b) in Ermangelung einer solchen Angabe für je angefangene 24 Stunden der Ver-
säumung: höchstens 20 Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks,
bei Fahrzeugen (§ 30) höchstens 30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug.
u) Der § 88 findet entsprechende Anwendung.
§ 37.
Gepäckträger.
Auf den Stationen sind, soweit ein Bedürfniß besteht, Gepäckträger zu bestellen, die
unter Verantwortlichkeit der Eisenbahnverwaltung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 4 dieser
Ordnung auf Verlangen der Reisenden deren Reise= und Handgepäck im Stationsbereiche
nach und von den Wagen, Abfertigungsstellen u. s. w. zu schaffen haben. Die Gepäck-
träger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar und mit einer gedruckten Dienstanweisung
nebst Gebührentarif versehen sein. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch
eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarif ist auch an einem
geeigneten Orte der Abfertigungsstelle und der Ausgabestelle auszuhängen.
§ 38.
Aufbewahrung des Gepäcks.
Auf größeren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem Reisenden
ermöglichen, sein Gepäck gegen eine festgesetzte Gebühr zur vorübergehenden Aufbewahrung
niederzulegen. Die Verwaltung haftet in diesem Falle als Verwahrer.
V.
Beförderung von Expreßgut.
§ 39.
Begriff des Expreßguts.
Die Eisenbahnen können in den Tarifen bestimmen, daß der Transport von Gütern,
welche sich zur Beförderung in Packwagen eignen, auch wenn sie nicht als Reisegern (8 30)