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ländischen Staaten kommen, mit welchen eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung
der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden
Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde.
(5) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten Güterwagen
zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen Abgangsorte nach dem
nämlichen Bestimmungsort aufgegeben werden, können in einem und demselben Güterwagen
verladen werden. Wird die Leiche in einem ringsumschlossenen Leichenwagen befördert, so
darf zum Eisenbahntransport ein offener Güterwagen benutzt werden.
(6) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die Beförderung
muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. Läßt sich ein längerer Aufenthalt
auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Güterwagen mit der Leiche thunlichst auf ein
abseits im Freien gelegenes Gleise zu schieben.
G□) Wer unter unrichtiger Bezeichnung Leichen zur Beförderung bringt, hat außer der
Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestimmungsort einen Fracht-
zuschlag im vierfachen Betrage der Fracht zu entrichten.
(s) Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern,
Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer
Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen in dicht verschlossenen Kisten auf-
gegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güterwagen erfolgen. Es ist
zulässig, in den Wagen solche Güter mitzuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz,
Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen)
dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit
jede Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind aus-
geschlossen: Nahrungs= oder Genußmittel, einschließlich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs-
oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in der Anlage B zu § 50 der Verkehrs-
ordnung aufgeführten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen
werden kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen.
(0) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des
Sterbeorts finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.
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Art der Abfertigung und der Auslieferung.
() Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des Tarifs auf Grund von
Beförderungsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhändigen
hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (§ 51).
(2) Die Auslieferung von Leichen, welche mit Personenzügen befördert werden, kann
in der für Gepäck bestimmten Frist (§ 33 Abs. 2) verlangt werden. Die Auelieferung
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