Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W62. 1099 
§52. 
Form des Frachtbriefs. 
(1) Zur Ausstellung des Frachtbriefs sind Formulare nach Maßgabe der Anlage C„, 
und D zu verwenden, welche auf allen Stationen zu den im Tarife festzusetzenden Preisen 0, 
käuflich zu haben sind. Dieselben müssen für gewöhnliche Fracht auf weißes Papier, für 
Eilfracht gleichfalls auf weißes Papier, jedoch mit einem auf der Vorder= und Rückseite 
oben und unten am Rande anzubringenden karminrothen Streifen, gedruckt sein. Für die 
Frachtbriefe ist Schreibpapier zu verwenden, welches die von dem Reichs-Eisenbahn-Amte 
festzusetzende Beschaffenheit besitzt. 
()) Es können jedoch durch die Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts für regelmäßig wiederkehrende Transporte zwischen bestimmten Orten sowie 
für Sendungen, welche zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, Abweichungen von 
den Vorschriften des ersten Absatzes zugelassen werden. 
(3) Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit den desfallsigen 
Vorschriften den Kontrolstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempelung 
erfolgt bei den nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefen gegen eine im 
Tarife festzusetzende Gebühr und kann verweigert werden, sofern nicht gleichzeitig mindestens 
100 Frachtbriefe vorgelegt werden. 
(() Sofern der auf dem Frachtbriefformulare für die Beschreibung der Güter vor- 
gesehene Ranm sich als unzureichend erweist, hat dieselbe auf der Rückseite der für die 
Adresse bestimmten Hälfte des Formulars nach Maßgabe der Spalten des Frachtbriefs zu 
erfolgen. Reicht auch dieser Raum nicht aus, so sind dem Frachtbriefe besondere, die Be- 
schreibung enthaltende und vom Absender zu unterzeichnende Blätter im Formate des Fracht- 
briefs fest anzuheften, auf welche in diesem besonders hinzuweisen ist. In den erwähnten 
Fällen ist in den vorgedruckten Spalten des Frachtbriefs das Gesammtgewicht der Sendung 
unter Angabe der für die Tarifirung maßgebenden Bezeichnung der Transportgegenstände, 
nöthigenfalls unter Scheidung derselben nach den Tarifklassen, anzugeben. Den beigegebenen 
Blättern ist der Abfertigungsstempel der Versandstation aufzudrücken. 
(5) Es ist gestattet, auf der Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte des 
Frachtbriefs die Firma des Ausstellers aufzudrucken. Ebendaselbst können auch — jedoch 
ohne Verbindlichkeit und Verantwortlichkeit für die Eisenbahn — die folgenden nachrichtlichen 
Vermerke angebracht werden: „von Sendung des N. N.“, „im Auftrage des N. N.“, 
„zur Verfügung des N. N.“, „zur Weiterbeförderung an N. N.“, „versichert bei N. N.“ 
Diese Vermerke können sich nur auf die ganze Sendung beziehen. 
(6) Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahn, die übrigen 
durch den Absender auszufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, welche der Absender zu ver- 
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