Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 56. 
Auflieferung und Beförderung des Gutes. 
(1) Das Gut muß in den von der Eisenbahn festzusetzenden Dienststunden aufgeliefert 
und, falls die Verladung nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach 
besonderer Vereinbarung dem Absender obliegt, innerhalb derselben verladen werden. Bei einer 
nach und nach stattfindenden Auflieferung der mit demselben Frachtbrief aufgegebenen, von 
der Eisenbahn zu verladenden Sendung ist, sofern die Auflieferung durch den Absender über 
24 Stunden verzögert wird, die Eisenbahn berechtigt, ein im Tarife festzusetzendes Lagergeld 
zu erheben. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn von der Eisenbahn zu verladende Güter 
mit unvollständigem oder unrichtigem Frachtbrief aufgeliefert sind und die Berichtigung nicht 
binnen 24 Stunden nach der Beanstandung erfolgt. Wegen der Anfuhr der Güter durch 
Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn siehe §s 68. 
(2) Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Frachtbrief, als Eilgut oder 
als Frachtgut. 
(s) An Sonn= und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht angenommen und am 
Bestimmungsorte dem Empfänger nicht verabfolgt. Eilgut wird auch an Sonn= und Fest- 
tagen, aber nur in den ein für allemal bestimmten, durch Aushang an den Abfertigungs- 
stellen sowie in einem Lokalblatte bekannt zu machenden Tageszeiten angenommen und ausgeliefert. 
(4) Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zur 
Beförderung angenommen worden sind, sofern nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs 
oder das öffentliche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Zuwiderhandlung gegen 
diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. 
(5) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen, durch welche die Reihen- 
folge der Güterabfertigung festgestellt werden kann. 
(63) Die Bercitstellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Absender 
selbst zu besorgen hat (siehe Abs. 1), muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die 
Auflieferung und Verladung in der von der Eisenbahn zu bestimmenden Frist vollendet 
werden. Diese Frist ist durch Anschlag an den Abfertigungsstellen sowie in einem Lokal- 
blatte bekannt zu machen. 
(2) Erfolgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb dieser Frist, so hat der 
Absender nach deren Ablaufe das im Tarife festzusetzende Wagenstandgeld zu bezahlen. Das- 
selbe gilt in dem Falle, wenn Güter, die von dem Absender zu verladen sind (siche Abs. 1), 
mit unrichtigem oder unvollständigem Frachtbrief aufgeliefert werden und die Berichtigung 
nicht innerhalb der festgesetzten Ladefrist erfolgt. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, den Wagen 
auf Kosten des Bestellers zu entladen und das Gut auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager 
zu nehmen. Bei Bestellung des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn eine den Betrag
	        
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