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§ 56.
Auflieferung und Beförderung des Gutes.
(1) Das Gut muß in den von der Eisenbahn festzusetzenden Dienststunden aufgeliefert
und, falls die Verladung nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach
besonderer Vereinbarung dem Absender obliegt, innerhalb derselben verladen werden. Bei einer
nach und nach stattfindenden Auflieferung der mit demselben Frachtbrief aufgegebenen, von
der Eisenbahn zu verladenden Sendung ist, sofern die Auflieferung durch den Absender über
24 Stunden verzögert wird, die Eisenbahn berechtigt, ein im Tarife festzusetzendes Lagergeld
zu erheben. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn von der Eisenbahn zu verladende Güter
mit unvollständigem oder unrichtigem Frachtbrief aufgeliefert sind und die Berichtigung nicht
binnen 24 Stunden nach der Beanstandung erfolgt. Wegen der Anfuhr der Güter durch
Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn siehe §s 68.
(2) Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Frachtbrief, als Eilgut oder
als Frachtgut.
(s) An Sonn= und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht angenommen und am
Bestimmungsorte dem Empfänger nicht verabfolgt. Eilgut wird auch an Sonn= und Fest-
tagen, aber nur in den ein für allemal bestimmten, durch Aushang an den Abfertigungs-
stellen sowie in einem Lokalblatte bekannt zu machenden Tageszeiten angenommen und ausgeliefert.
(4) Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zur
Beförderung angenommen worden sind, sofern nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs
oder das öffentliche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Zuwiderhandlung gegen
diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
(5) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen, durch welche die Reihen-
folge der Güterabfertigung festgestellt werden kann.
(63) Die Bercitstellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Absender
selbst zu besorgen hat (siehe Abs. 1), muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die
Auflieferung und Verladung in der von der Eisenbahn zu bestimmenden Frist vollendet
werden. Diese Frist ist durch Anschlag an den Abfertigungsstellen sowie in einem Lokal-
blatte bekannt zu machen.
(2) Erfolgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb dieser Frist, so hat der
Absender nach deren Ablaufe das im Tarife festzusetzende Wagenstandgeld zu bezahlen. Das-
selbe gilt in dem Falle, wenn Güter, die von dem Absender zu verladen sind (siche Abs. 1),
mit unrichtigem oder unvollständigem Frachtbrief aufgeliefert werden und die Berichtigung
nicht innerhalb der festgesetzten Ladefrist erfolgt. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, den Wagen
auf Kosten des Bestellers zu entladen und das Gut auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager
zu nehmen. Bei Bestellung des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn eine den Betrag